Begriff

§ 3 Abs. 2 WEG eröffnet seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 die Begründung von Sondereigentum an Flächen außerhalb des Gebäudes. Ebenerdige (Außen-)Terrassen können also insgesamt zu Sondereigentum erklärt werden, an ihnen können nach wie vor aber auch Sondernutzungsrechte begründet werden. Dachterrassen hingegen liegen nicht außerhalb des Gebäudes, womit sie auch nicht insgesamt Sondereigentum sein können. Sondereigentumsfähig sind lediglich einzelne Bereiche der Dachterrasse.

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