So muss die Modernisierungsankündigung gem. § 555c Abs. 1 Satz 1 BGB den Anforderungen der Textform gem. § 126b BGB genügen. Nach dem Wortlaut der Norm bezieht sich das Textformerfordernis auf sämtliche Informationen[1], die inhaltlich an die Modernisierungsankündigung gefordert werden. Aus dem Sinn und Zweck der Modernisierungsankündigung[2] wird weiter gefolgert, dass die notwendigen Angaben in einer Erklärung enthalten sein müssen. Denn eine sukzessive Übermittlung von Informationen lässt den Mieter im Unklaren und steht damit einer sachgerechten Beurteilung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme insbesondere im Hinblick auf die Duldungspflicht des Mieters, seine etwaigen Härteeinwände und seiner vertragsrechtlichen Reaktion entgegen.[3]
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen