So muss die Modernisierungsankündigung gem. § 555c Abs. 1 Satz 1 BGB den Anforderungen der Textform gem. § 126b BGB genügen. Nach dem Wortlaut der Norm bezieht sich das Textformerfordernis auf sämtliche Informationen[1], die inhaltlich an die Modernisierungsankündigung gefordert werden. Aus dem Sinn und Zweck der Modernisierungsankündigung[2] wird weiter gefolgert, dass die notwendigen Angaben in einer Erklärung enthalten sein müssen. Denn eine sukzessive Übermittlung von Informationen lässt den Mieter im Unklaren und steht damit einer sachgerechten Beurteilung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme insbesondere im Hinblick auf die Duldungspflicht des Mieters, seine etwaigen Härteeinwände und seiner vertragsrechtlichen Reaktion entgegen.[3]

[1] Dies betrifft die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme (§ 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme (§ 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), die zu erwartende Mieterhöhung und die künftigen Betriebskosten (§ 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB), die Form und die Frist des Härteeinwands durch den Mieter (§ 555c Abs. 2 BGB) sowie die Bezugnahme auf anerkannte Pauschalwerte bei einer energetischen oder heizungsanlagenbezogenen Modernisierung (§ 555c Abs. 3 BGB).
[2] Vgl. hierzu nur BT-Drucks. 14/4553, S. 36 f.
[3] Vgl. etwa MünchKommBGB/Artz, 9. Aufl. 2023, § 555c Rnr. 5; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 16. Aufl. 2024, § 555c Rnr. 9.

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