Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in Familienstreitsache: Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift durch das unzuständige Gericht
Leitsatz (amtlich)
Zur rechtzeitigen Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift durch das unzuständige Gericht.
Normenkette
FamFG § 117 Abs. 1, 1 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2, §§ 237, 234 Abs. 1 S. 1, § 233
Verfahrensgang
AG Gera (Beschluss vom 25.11.2014; Aktenzeichen 2 F 612/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 23.12.2014 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Gera vom 25.11.2014, Az.: 2 F 612/14 wird als unzulässig verworfen.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 6012 EUR festgesetzt.
Die Wertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Gera vom 25.11.2014 wird dahingehend geändert, dass der Wert des Verfahrens auf 6012 EUR festgesetzt wird.
4. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 23.12.2014 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Gera vom 25.11.2014, Az.: 2 F 612/14 wird als unzulässig verworfen.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 6012 EUR festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 25.11.2014 ist der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung eines Anerkenntnisurteils, in dem sie verurteilt wurde, einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des Regelbetrages zu zahlen, abgewiesen worden. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses wurde der Beschluss, der in der Rechtsbehelfsbelehrung unter anderem den Hinweis enthielt, dass die Beschwerdebegründung innerhalb der zweimonatigen Frist beim Thüringer Oberlandesgericht einzureichen ist, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 01.12.2014 zugestellt.
Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat gegen den Beschluss am 23.12.2014 beim AG Beschwerde eingelegt. Die Akte ist am 26.01.2015 bei der gemeinsamen Posteingangsstelle des Justizzentrums Jena eingegangen. Die Beschwerdebegründung, die ebenfalls an das AG adressiert war, ist dort per Fax am 27.01.2015 eingegangen. Der für das erstinstanzliche Verfahren zuständige Richter hat mit einem an das Gerichtsfach adressierten Schreiben vom 29.01.2014 den Antragstellervertreter darauf hingewiesen, dass am 27.01.2015 ein Fax eingegangen sei, "das lieber ans Thüringer Oberlandesgericht adressiert werden sollte." Das Original der Beschwerdebegründungsschrift trägt den Eingangsstempel 30.01.2015. Das AG hat am 02.02.2015 die Weiterleitung der Beschwerdebegründung an das Thüringer Oberlandesgericht veranlasst, wo dieses Schriftstück am 05.02.2015 eingegangen ist.
Am 05.02.2015 und 10.02.2015 wies die Senatsvorsitzende darauf hin, dass die Beschwerde derzeit für unzulässig gehalten werde, da die Beschwerdebegründung nicht fristgemäß beim Oberlandesgericht eingegangen sei.
Daraufhin ging am 23.02.2014 ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beim Thüringer Oberlandesgericht ein. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hätte bei Abfassung der Beschwerdebegründung keine Kenntnis davon gehabt, dass die Akte bereits an das Thüringer Oberlandesgericht weitergeleitet worden sei. Er habe vielmehr aufgrund eines Schreibens vom 21.01.2015 davon ausgehen dürfen, dass sich die Akte noch beim AG befinde. Bei Eingang des Faxschreibens am 27.01.2015 und Einwurf der Urschrift am selben Abend in den Nachtbriefkasten, habe er davon ausgehen können, dass spätestens am 28.01.2015 die Weiterleitung der Beschwerdebegründung erfolge.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft.
Sie ist aber unzulässig, weil die Beschwerdebegründung erst am 05.02.2015 und damit nicht innerhalb der Zweimonatsfrist (§§ 117 Abs. 1, 112 Nr. 1 FamFG), die am 01.12.2014 mit der Zustellung des Beschlusses begann und am 02.02.2015 (Montag) endete, beim gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG zuständigen Beschwerdegericht eingegangen ist.
Der Antragstellerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
In Familienstreitsachen, zu denen Unterhaltssachen gehören (§ 112 Nr. 1 FamFG) richtet sich die Wiedereinsetzung gemäß § 113 Abs. 1 FamFG nach §§ 233 ff. ZPO.
Die Antragstellerin hat den Wiedereinsetzungsantrag beim zuständigen Gericht gestellt. Gemäß § 237 ZPO entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht; das ist das Beschwerdegericht.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch in der Wiedereinsetzungsfrist von 2 Wochen (§ 234 Abs. 1 S....