Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Betreuervergütung

 

Verfahrensgang

LG Gera (Beschluss vom 06.01.2000; Aktenzeichen 5 T 763/99)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 446,06 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht Stadtroda hat den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 15.12.1998 zum Betreuer des Betroffenen für die Gesundheitssorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung, die Entscheidung über die unterbringungsähnlichen Maßnahmen, die Vermögenssorge und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Sozialhilfe und Unterhalt bestellt. Nach seinen Angaben in dem Vergütungsantrag vom 10.05.1999 für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 führt der Beschwerdeführer derzeit 19 Betreuungen. Mit diesem Antrag hat er für den genannten Zeitraum die Festsetzung einer Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 1.038,78 DM beantragt. Der Beschwerdeführer hat dabei insgesamt 995 Minuten aufgewandte Zeit und einen Stundensatz von 54 DM zugrunde gelegt. Nachdem der Rechtspfleger des Amtsgerichts mit Beschluss vom 08.09.1999 auf die noch festzusetzenden Vergütungsansprüche und den Auslagenersatz vorab eine Abschlagszahlung von 574,01 DM festgesetzt hatte, hat er mit Beschluss vom 21.10.1999 einen Restbetrag in Höhe von 127,95 DM festgesetzt. Den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers hat der Rechtspfleger in diesem Beschluss mit 605,96 DM einschließlich Mehrwertsteuer angenommen; er ist dabei lediglich von einem Stundensatz von 31,50 DM ausgegangen, weil der Beschwerdeführer als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Bauingenieurwesen nicht über betreuungsspezifische Fachkenntnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 BVormVG verfüge.

Gegen diese Entscheidung hat der Betreuer, soweit der geltend gemachte Stundensatz gekürzt wurde, sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat er dargelegt, in der Zeit vom 20.03.1998 bis 25.09.1999 an einem Lehrgang des Paritätischen Bildungswerks im Umfang von insgesamt 226 Stunden teilgenommen und diesen durch eine Prüfung abgeschlossen zu haben. Das entsprechende Zertifikat (vgl. Bl. 82 und 83 der Beiakte) hat er vorgelegt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vorgetragen, bereits sein Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen habe ihm betreuungsspezifische Fachkenntnisse vermittelt. Er hat hierzu eine Bestätigung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig vorgelegt, wonach innerhalb des Fernstudiums in den Jahren 1983 bis 1989 auch die Ausbildungsinhalte Bauökonomie (16 Stunden), Recht (32 Stunden) sowie Arbeitswissenschaften (8 Stunden) absolviert wurden (vgl. Bl. 95 der Beiakte). Der Beschwerdeführer hat schließlich geltend gemacht, er habe in der Fachrichtung Vorfertigung ein Fachschulstudium absolviert und dieses im Jahre 1978 als Ingenieur für Vorfertigung abgeschlossen. Bestandteil dieses Fachschulstudiums seien die Bereiche Kulturtheorie/Ästhetik, Arbeitswissenschaften, Sozialistische Betriebswirtschaft sowie Kosten und Preise gewesen. Das entsprechende Abschlusszeugnis hat der Beschwerdeführer vorgelegt (vgl. Bl. 96, 97 der Beiakte).

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, das Schwergewicht beider Studiengänge des Beschwerdeführers habe im technischen Bereich gelegen. Soweit einzelne Ausbildungsbereiche (Arbeitswissenschaften, Bauökonomie, Recht, Betriebswirtschaft) grundsätzlich geeignet seien, betreuungsspezifische Fachkenntnisse zu vermitteln, habe es sich im Hinblick auf den Hauptgegenstand der Studiengänge nur um untergeordnete Nebenfächer gehandelt. Der Beschwerdeführer habe auch keine besonderen Kenntnisse im Sinne von § 2 BVormVG nachgewiesen; insbesondere stelle das von ihm überreichte Zertifikat des Paritätischen Ausbildungswerkes vom 25.09.1999 keine Prüfung im Sinne dieser Vorschriften dar.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde des Betreuers, der nach wie vor eine Vergütung nach einem Stundensatz von 54,00 DM, hilfsweise eine solche in Höhe von 40,50 DM erstrebt. Die sofortige weitere Beschwerde greift insbesondere die Auffassung des Landgerichts an, die Vermittlung wirtschaftlicher und rechtlicher Kenntnisse hätte nicht im Mittelpunkt der Studiengänge des Beschwerdeführers gestanden. Im Übrigen müsse eine Gesamtbetrachtung der vom Beschwerdeführer erworbenen Ausbildungsabschlüsse unter Einschluss der Fortbildung bei dem Paritätischen Bildungswerk dazu führen, ihn den nach § 1 Abs. 1 BVormVG höchst zulässigen Stundensatz zuzuerkennen. Jedenfalls aber sei ein Vergütungssatz von 40,50 DM gerechtfertigt, weil das im Verlaufe der Studiengänge des Beschwerdeführers erworbene wirtschaftliche Wissen mindestens demjenigen entspreche, dass in den als vergütungssteigernd anerkannten Lehrberufen, etwa dem einer Kauffrau, vermittelt werde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige w...

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