Leitsatz (amtlich)
1. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer im Grundbuch als Grundstückseigentümerin eingetragenen GbR besteht die Möglichkeit, dass ein grunderwerbssteuerpflichtiger Vorgang vorliegt. Das Grundbuchamt ist daher berechtigt, im Wege der Zwischenverfügung die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts zu fordern.
2. Soll bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden GbR ohne Übertragung des Gesellschaftsanteils auf einen Mitgesellschafter oder einen Dritten die Löschung dieses Gesellschafters durch Berichtigung des Grundbuchs im Wege der Bewilligung erfolgen, reicht die Berichtigungsbewilligung des ausgeschiedenen Gesellschafters aus (obiter dictum). Jedenfalls kann es nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, dem Antragsteller die Vorlage der Berichtigungsbewilligung der verbleibenden Gesellschafter aufzugeben.
Normenkette
GBO §§ 18, 22, 47; GrEStG § 22
Verfahrensgang
AG Weimar (Aktenzeichen MD-1010-11) |
Tenor
Die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Weimar vom 2.2.2011 wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt zur Löschung des Beteiligten zu 2) in den im Betreff bezeichneten Grundbüchern die Berichtigungsbewilligung der weiteren in den Grundbüchern eingetragenen Gesellschafter der Beteiligten zu 1) gefordert hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 1.500 EUR zu tragen. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist in den im Betreff bezeichneten Grundbüchern als Grundstückseigentümerin eingetragen. Neben den im Rubrum aufgeführten Gesellschaftern ist auch der Beteiligte zu 2) als ihr Gesellschafter in den Grundbüchern eingetragen. Mit Schreiben vom 26.1.2011, beim Grundbuchamt am 31.1.2011 eingegangen, beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten die Berichtigung der Grundbücher. Er legte hierzu eine notariell beglaubigte Erklärung des Beteiligten zu 2) vom 2.7.2010 vor, wonach der Beteiligte zu 2) durch Kündigung aus der Beteiligten zu 1) ausgeschieden sei. Da er weiter als Gesellschafter in den Grundbüchern eingetragen sei, sei das Grundbuch unrichtig. Der Beteiligte zu 2) hat die Berichtigung des Grundbuchs bewilligt.
Durch Zwischenverfügung vom 2.2.2011 hat die Grundbuchrechtspflegerin dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten aufgegeben, eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sowie die Berichtigungsbewilligung sämtlicher in den Grundbüchern eingetragenen Gesellschafter der Beteiligten zu 1) in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde eingelegt. Die beantragte Berichtigung bedürfe keiner steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, weil ein grunderwerbssteuerpflichtiger Erwerbsvorgang ersichtlich nicht vorliege. Eine Berichtigungsbewilligung der in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter sei ebenfalls nicht erforderlich, weil sie durch das Ausscheiden des Beteiligten zu 2) rechtlich nur begünstigt seien. Nach dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag habe die Kündigung des Beteiligten zu 2) nicht der Zustimmung der anderen Gesellschafter bedurft.
Die Grundbuchrechtspflegerin hat der Beschwerde mit Verfügung vom 12.4.2011 nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt. Nach den maßgeblichen Vorschriften des Grunderwerbssteuergesetzes bestehe zumindest die Möglichkeit, dass auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer im Grundbuch als Grundstückseigentümerin eingetragenen Gesellschaft ein grunderwerbssteuerpflichtiger Vorgang vorliege. Das sei etwa dann der Fall, wenn der ausscheidende Gesellschafter mehr als 95 % der Anteile an der Gesellschaft inne habe. Der vorgelegte Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1994 sei zum Beleg des Gegenteils nicht geeignet. Er betreffe nach seinem Gesellschaftszweck schon nicht die hier betroffenen Grundstücke und könne im Übrigen jederzeit mündlich oder schriftlich geändert werden. Das Ausscheiden eines Gesellschafters sei für die verbleibenden Gesellschafter auch nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Die aus dem Ausscheiden eines Gesellschafters resultierende Erhöhung der Gesellschaftsanteile der verbleibenden Gesellschafter sei vielmehr mit einem Mehr an Pflichten verbunden. Es bestünde daher die Gefahr, dass das Grundbuch zum Nachteil der verbleibenden Gesellschafter unrichtig würde, wenn auf ihre Berichtigungsbewilligung verzichtet würde.
II. Die Beschwerde ist nach den § 71 ff. GBO statthaft und auch sonst zulässig.
Im Beschwerdeverfahren hat der Verfahrensbevollmächtigte klar gestellt, dass er den Berichtigungsantrag für die Beteiligte zu 1) gestellt hat; der Beteiligte zu 2) hat erklärt, der Antrag sei auch in seinem Namen gestellt. Der Senat geht davon aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte auch die Beschwerde im Namen beider Beteiligter eingelegt hat. Zum Nachweis seiner Vertretungsberechtigung für d...