Normenkette
SachenRBerG §§ 104-106; BGB § 885; GBO § 19
Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Aktenzeichen 2 T 56/02) |
Tenor
1. Der Beschluss des LG Mühlhausen vom 9.4.2002 und der Beschluss des AG – Grundbuchamt – Eisenach vom 23.1.2002 werden aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Eintragungsantrag erneut und unter Beachtung der diesen Beschluss tragenden Rechtsauffassung zu entscheiden.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 3) bis 8) haben nach gescheitertem, bei Notar B. in … geführten notariellen Ermittlungsverfahren gem. §§ 87 ff. SachenRBerG als Kläger in einem gleichfalls der Sachenrechtsbereinigung dienenden Zivilprozess gegen die Beteiligten zu 1) und 2) ein Urteil des AG Bad Langensalza vom 24.2.2000 erstritten. Darin ist festgestellt, dass zwischen den Beteiligten zu 3) und 4), den Beteiligten zu 5) und 6) sowie den Beteiligten zu 7) und 8) einerseits sowie den Beteiligten zu 1) und 2) andererseits die Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag nach Maßgabe des mit dem Urteil verbundenen jeweiligen notariellen Vermittlungsvorschlags bestehen, wobei das Urteil den Kaufpreis geändert hat. Die insoweit jeweils gleichlautenden notariellen Vermittlungsvorschläge datieren vom 4.9.1997. Sie betrafen für die Beteiligten zu 3) und 4) die Parzelle Flur 2, Flurstück Nr. 5/5, für die Beteiligten zu 5) und 6) die Parzelle Flur 2, Flurstück Nr. 5/3 und für die Beteiligten zu 7) und 8) die Parzelle Flur 3, Flurstück Nr. 5/4. Die notariellen Vermittlungsvorschläge enthalten die Bedingungen des Grundstückserwerbs. Im Abschnitt „Grundbucherklärungen” – Nr. IV, 2 des Vermittlungsvorschlags – bewilligt der Verkäufer und der Verkäufer beantragt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübergang – bei mehreren zu gleichen Miteigentümeranteilen – des jeweils genannten Grundbesitzes. Des Weiteren erteilen „Vertragsteile” in Nr. 4 den beurkundenden Notar B. Vollmacht, sie im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten. Das amtsgerichtliche Urteil beauftragt Notar B., die zur Erfüllung notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen. Das Urteil des AG Bad Langensalza vom 24.2.2000 ist rechtskräftig. Mit Antragsschreiben vom 20.12.2000 hat Notar B. unter Vorlage einer beglaubigten Kopie einer der ihm vorliegenden Urteilsausfertigung gem. § 15 GBO die Löschung des gem. Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB eingetragenen Eröffnungsvermerks sowie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bei den jeweiligen Parzellen begehrt. Das Grundbuchamt hatte gegen diese Anträge Bedenken, weil das Urteil nur die schuldrechtlichen Beziehungen der Beteiligten regele und weil es an der Bewilligung zur Eintragung einer Vormerkung fehle. Die in Abschn. IV, Nr. 4 der Urteilsanlage erteilte Vollmacht ermächtige den Notar nur zu Vollzugshandlungen auf der Grundlage der erforderlichen verfahrensrechtlichen oder materiell-rechtlichen Erklärungen. Hierauf hat Notar B. mit Schriftsätzen vom 15.3. und 15.5.2001 dem Grundbuchamt ggü. die Eintragung einer Eigentumsvormerkung für die o.g. Parzellen zugunsten der jeweiligen Erwerber bewilligt; bewilligt ist ferner die Löschung des Eröffnungsvermerks im Gleichzug mit der Eintragung der Eigentumsvormerkung.
Mit Beschluss vom 23.1.2002 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes die Eintragungsanträge zurückgewiesen. Das Urteil des AG Bad Langensalza verpflichte – so das Grundbuchamt – die Beteiligten zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages, ein Vertragsabschluss sei bisher aber nicht erfolgt. Auch sei die Eintragung einer Eigentumsvormerkung nicht von den Beteiligten bewilligt. Die hiergegen eingelegte „Erinnerungen” hat das Grundbuchamt als Beschwerde behandelt, der es nicht abgeholfen hat.
Das LG Mühlhausen hat diese Rechtsmittel mit Beschluss vom 9.4.2002 zurückgewiesen. Das LG folgt dem Grundbuchamt darin, dass die Vormerkungen nicht bewilligt seien. Die erforderlichen Eintragungsbewilligungen seien dem Tenor des amtsgerichtlichen Urteils nicht zu entnehmen. Zu ihrer Erklärung sei Notar B. nicht bevollmächtigt worden.
Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 3) bis 8) weitere Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, der angefochtene Beschluss beruhe darin auf einer Verletzung des Gesetzes, dass er das Urteil des AG Bad Langensalza unzutreffend verstehe, insb. trage er den Zielen und Zwecken des Sachenrechtsbereinigungsverfahrens im Anschluss an einen gescheiterten notariellen Vermittlungsversuch nicht ausreichend Rechnung.
II. Die weitere Beschwerde ist an sich statthaft. Das Rechtsmittel ist in zulässiger Weise erhoben. Es ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes. Grundbuchamt und Beschwerdekammer haben das Vorliegen der zum Vollzug der Eintragungsanträge vom 20.12.2000 erforderlichen Voraussetzungen zu Unrecht verneint.
1. Die Beteiligten zu 3) und 4), zu 5) und 6) sowie zu 7) und 8) haben jeweils die von ihnen genutzten Parzellen betreffend die Eintragung einer Eigentumsvormerkung sowie – hiermit gem. § 16 GBO verbunden – d...