Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachverständigenentschädigung. Verwertbarkeit des Gutachtens. Mängelbehaftung
Normenkette
JVEG
Verfahrensgang
LG Erfurt (Entscheidung vom 30.01.2012; Aktenzeichen 3 OH 18/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 30.01.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
In dem vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren ist der Sachverständige durch die Beschlüsse des Landgerichts vom 19.11.2009 (dort Ziffer II.) und vom 07.12.2009 mit der Erstellung eines schriftlichen medizinisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Der Sachverständige hat unter dem 18.07.2010 ein schriftliches Gutachten vorgelegt, welches von einer Dr. med. M. H. unterzeichnet war und eine mit der Unterschrift des Sachverständigen versehene Bemerkung "Einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbindung" enthielt. Gegen das Gutachten haben beide Parteien Einwendungen erhoben. Insbesondere der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 15.11.2010 moniert, dass das Gutachten Feststellungen über die Krankheitsvorgeschichte des Antragstellers enthalte, die niemals Gegenstand der Untersuchungen gewesen seien (betreffend einen Meniskusschaden und Asthmabeschwerden) oder den Äußerungen des Antragstellers bei seiner Untersuchung entgegengesetzt seien (betreffend den Alkoholkonsum nach dem Unfall und seinen Gemütszustand). Zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert, hat der Sachverständige unter dem 02.03.2011 ein "Ergänzungsgutachten" vorgelegt, in welchem insbesondere bezüglich der Krankheitsvorgeschichte als kursiv markierte Änderungen gegenüber dem Erstgutachten enthalten waren. Eine nähere Erläuterung zu den Änderungen erfolgte in diesem Ergänzungsgutachten nicht. Zu diesem Ergänzungsgutachten haben beide Parteien Stellung bezogen und moniert, dass auf die konkreten Nachfragen keinerlei Antwort seitens des Sachverständigen erfolgt sei. Der Antragsteller monierte insbesondere, dass es an jeder Erklärung dazu fehle, wie die fehlerhaften Angaben zur Krankheitsgeschichte in das Gutachten gelangt waren.
Auf Aufforderung des Landgericht hat der Sachverständige in einer weiteren schriftlichen Stellungnahme vom 02.09.2011 zu einzelnen Monita der Parteien Stellung genommen. Das Landgericht hat den Sachverständigen am 09.09.2011 in Gegenwart der Parteien mündlich angehört. Der Sachverständige hat dabei geäußert, dass die fehlerhaften Angaben im Erstgutachten durch einen "Copy&Paste-Fehler", der von der Sekretärin zu verantworten sei, verursacht worden seien. Textbausteine seien im Gutachten jedoch nicht verwendet worden. Im übrigen seien die fehlerhaften Angaben aber für das Ergebnis des Gutachtens nicht von Relevanz gewesen.
Beide Parteien haben beantragt, aufgrund gravierender Mängel des Gutachtens nebst den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen ein neues Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen.
Nach vorheriger schriftlicher Ankündigung hat das Landgericht mit Beschluss vom 30.01.2012 die dem Sachverständigen für sämtliche Gutachtertätigkeiten zu gewährende Entschädigung auf 0 € festgesetzt und angeordnet, dass bereits gewährte Entschädigungszahlungen zurückzuverlangen sind. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Gutachten aufgrund erheblicher Mängel nicht zu verwerten gewesen seien. Der Gutachter habe im Erstgutachten ein Krankheitsbild unterschrieben, welches nicht der Realität entsprochen habe. Die Erklärungen des Sachverständigen, wie es zu dem Fehler gekommen sei und warum dies für das Ergebnis des Gutachtens nicht von Relevanz gewesen sei, seien nicht überzeugend.
Gegen diesen Beschluss hat der Sachverständige am 18.04.2012 "Widerspruch" eingelegt. Alle Fehler des Erstgutachtens seien im Ergänzungsgutachten vom 02.03.2011 behoben worden. Die Fehler beeinträchtigten die Beantwortung der zentralen Gutachtenfrage nicht. Alle offenen Fragen seien in der mündlichen Verhandlung am 09.09.2011 behandelt worden. Eine Nichterstattung der Gutachterkosten sei daher unverhältnismäßig.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.04.2012 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der "Widerspruch" des Sachverständigen war als Einlegung des gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthaften Rechtsbehelfs der Beschwerde gegen den Entschädigungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts auszulegen. Die Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. In der Sache hat der Rechtsbehelf des Sachverständigen jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht dem Sachverständigen eine Entschädigung für seine Gutachtertätigkeit verwehrt. Zwar steht dem Sachverständigen grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG eine Entschädigung für seine gutachterliche Tätigkeit zu. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass einem Sachverständigen der Entschädigungsanspruch dann entzogen werden kann, wenn seine Tätigkeit nicht verwertbar ist und d...