Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 8 O 1112/21)

 

Tenor

1. Der Streitwert des Verfahrens in der ersten Instanz wird auf 6.583,45 EUR festgesetzt, wobei auf den Klageantrag zu 1) 5.956,32 EUR und auf den Klageantrag zu 2) 627,13 EUR entfallen.

2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.583,45 EUR festgesetzt, wobei auf den Berufungsantrag zu 1) 5.956,32 EUR und auf den Berufungsantrag zu 2) 627,13 EUR entfallen.

 

Gründe

Der Wert des Feststellungsantrags entspricht dem Kostenrisiko des Hauptsacheverfahrens abzüglich eines 20 %-igen Abschlags, wie von der Klägerin in der Klageschrift dargelegt.

Hinzuzurechnen ist der Wert des Klage- bzw. Berufungsantrags zu 2) in Höhe von 627,13 EUR. Denn die begehrte Freistellung von den Kosten des Stichentscheids betrifft keine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG.

Kosten sind dann Nebenforderungen im Sinne des § 43 GKG, wenn sie vom Bestehen einer Hauptforderung abhängig sind und diese im selben Rechtsstreit anhängig gemacht werden (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07 -, Rn. 6, juris).

Die Kostenerstattungspflicht für den Stichentscheid ergibt sich aus § 18 Abs. 2 S. 1 NRV 2007 Plus. Die Kosten sind unabhängig vom Ergebnis des Stichentscheids vom Rechtsschutzversicherer zu tragen und hängen nicht vom Bestehen des Anspruchs der Klägerin auf Feststellung der Deckungspflicht gemäß Klageantrag zu 1) ab. Es handelt sich folglich nicht um vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15998271

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