Entscheidungsstichwort (Thema)

Firma einer UG (haftungsbeschränkt), Begriff Gruppe, Irreführungsverbot

 

Normenkette

HGB § 18 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Jena (Aktenzeichen HRB 506120)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Am 11.4.2012 meldete die Antragstellerin die geänderte Firma "K-Gruppe UG (haftungsbeschränkt)â EUR- zur Eintragung in das Handelsregister an.

Mit Zwischenverfügung vom 13.6.2012 (Bl. 11 der Registerakten) beanstandete das Registergericht diese Firma unter Bezugnahme auf die Ausführungen der IHK Erfurt in der Stellungnahme vom 24.4.2012 (Bl. 7 der Registerakten): Der in der Firma enthaltene Begriff "Gruppeâ EUR- werde als Hinweis auf den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zweckes verstanden. Eine solche Firmengruppe sei hier nicht erkennbar.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 3.7.2012 (Bl. 14 der Registerakten). Stelle man bei "Gruppe" auf die Gesellschafter ab, so bildeten ihre vier Gesellschafter eine Gruppe. Stelle man auf den Gegenstand des Unternehmens ab, hier das Halten und Verwalten von Gesellschafts- und Geschäftsanteilen, seien 16 Unternehmen betroffen. Außerdem sei hier die Rechtsprechung des OLG Jena zur Verwendung des Namens einer fiktiven Person in der Firma einer GmbH einschlägig (OLG Jena vom 22.6.2010 - 6 W 30/10).

Das Registergericht hat durch Beschluss vom 20.7.2012 (Bl. 15 f. der Registerakten) der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Gegen den Beschluss vom 20.7.2012 richtet sich die "Beschwerdeâ EUR- der Antragstellerin vom 4.8.2012 (Bl. 24 f. der Registerakten). Auf den Hinweis des Senats vom 16.1.2013 (Bl. 44 der Registerakten), dass gegen eine Nichtabhilfeentscheidung kein gesondertes Rechtsmittel gegeben sei, vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass es keiner Entscheidung über die Beschwerde vom 4.8.2012 bedürfe, da sie mit der Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss lediglich deutlich gemacht habe, dass sie an der Beschwerde vom 3.7.2012 festhalte (Bl. 47 f. der Registerakten).

Zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung trägt die Antragstellerin ergänzend insbesondere vor, bei der von ihr angemeldeten Firma bestehe keine Irreführungsgefahr. Hinweise auf eine Gruppe seien hinsichtlich der damit ursprünglich verbundenen Bedeutung einer besonderen Kaufkraft und gewissen Größe fast durchweg verblasst. Wegen der weiteren Ausführungen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 4.9.2012 (Bl. 38 ff. der Registerakten).

II.1. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist allein die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 13.6.2012. Die "Beschwerde à EUR- gegen den Nichtabhilfebeschluss vom 20.7.2012 ist wohlwollend dahin auszulegen (vgl. dazu Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 23 Rz. 47), dass die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Gründe des Nichtabhilfebeschlusses an ihrer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung festhält.

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 13.6.2012 ist statthaft (§§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. §§ 63, 64 FamFG).

Das OLG Jena ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b, 23a Abs. 2 Nr. 3 GVG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, § 374 Nr. 1 FamFG zuständig.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Registergericht hat die am 11.4.2012 zur Eintragung angemeldete Firma "K-Gruppe UG (haftungsbeschränkt)â EUR- zu Recht beanstandet.

Die Verwendung des Begriffs "Gruppeâ EUR- verstößt hier gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB, wonach die Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB wird im Verfahren vor dem Registergericht die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Zur Irreführung geeignet i.S.d. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB sind solche Angaben, die bei einem Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise Fehlvorstellungen hervorrufen können. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise, z.B. Käuferschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber, zu beurteilen. Als Maßstab in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB dient - objektiviert - die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung. Maßgebend ist also auf den â EUR-durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucherâ EUR- abzustellen. Die Irreführungseignung ist daher in der Regel normativ festzustellen (OLG Jena vom 22.6.2010 - 6 W 30/10, juris Rz. 11; vom 29.8.2011 - 6 W 162/11, juris Rz. 11).

Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher verbindet nach Auffassung des Senats mit dem Begriff "Gruppeâ EUR- eine Vereinigun...

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