Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergabe der beratungs- und verwaltungsnahen Dienstleistungen im Rahmen der Technischen Hilfe zur Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung von Zuschüssen des Freistaats Thüringen und der Europäischen Union zur Förderung der Berufsvorbereitung und Fortbildung im Rahmen des Operationellen Programms des Freistaats Thüringen für den Europäischen Sozialfonds (Förderjahre 1001 bis 2006)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Hauptsacheentscheidung des Senats zu verlängern, wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin war von dem Antragsgegner in der Vergangenheit – zusammen mit der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) – mit der Programm- und Projektentwicklung, der Antragsberatung und -bearbeitung, der Projektbegleitung, der Verwendungsnachweisvorprüfung, der treuhänderischen Verwaltung, der Statistik und Berichterstattung sowie der EU-Begleitung (im Folgenden Technische Hilfe) von aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds geförderten Maßnahmen der Berufsvorbereitung und Fortbildung betraut. Ihr Auftrag für den Förderzeitraum 1994 bis 1999 läuft im August 2001 aus; für das Jahr 2000 ist sie übergangsweise beauftragt.

Die Antragstellerin hat sich mit einem dort am 04.10.2000 eingegangenen Antrag an die Vergabekammer gewandt und beantragt, dem Antragsgegner zu verbieten, die beratungs- und verwaltungsnahen Dienstleistungen im Rahmen der Technischen Hilfe zur Umsetzung der Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen des Freistaats Thüringen und der Europäischen Union zur Förderung der Berufsvorbereitung und Fortbildung im Rahmen des operationellen Programms des Freistaats Thüringen für den Europäischen Sozialfonds (Förderjahre 2001 bis 2006) im Verhandlungsverfahren oder außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens zu vergeben.

Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, sie habe am 14.09.2000 Kenntnis von einer Richtlinie des Antragsgegners erhalten, in der die GFAW mbH als antragsbearbeitende Stelle sowie als Ansprechpartner für den Fall benannt werde, dass ein Rückzahlungs- oder Minderungstatbestand hinsichtlich des Zuschusses vorliegen könne. Bei diesen beschriebenen Tätigkeiten handele es sich um typische Tätigkeiten im Rahmen der Technischen Hilfe. Aus dieser Richtlinie und aus dem Umstand, dass bislang eine Ausschreibung zur Vergabe der Dienstleistungen im Rahmen der Technischen Hilfe noch nicht erfolgt sei, sei zu schließen, dass der Antragsgegner offenbar gedenke, diese Dienstleistungen entgegen § 3 a VOL/A zu vergeben, ohne ein offenes oder nicht offenes Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Diesen Vergaberechtsverstoß habe sie mit Schreiben vom 15.09.2000 gegenüber dem Antragsgegner gerügt. Dessen Mitteilung vom 19.09.2000, eine Entscheidung hinsichtlich der aus der Technischen Hilfe des Europäischen Sozialfonds finanzierten Umsetzungsleistungen für die Jahre 2001 bis 2006 sei noch nicht gefallen, sei augenscheinlich falsch.

Wegen des der Vergabekammer unterbreiteten Sachverhalts in den Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Antrag der Antragstellerin vom 29.09.2000 nebst Anlagen und den Beschluss der Vergabekammer vom 10.10.2000.

Die Vergabekammer hat den Antrag als unzulässig verworfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Schreiben der Antragstellerin vom 15.09.2000 erfülle nicht die inhaltlichen Kriterien, die an eine Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB zu stellen sind. Insbesondere werde aus diesem Schreiben nicht deutlich, dass der Vergabestelle eine letzte Chance zur Korrektur des vorgetragenen Vergaberechtsverstoßes gegeben werden solle, bevor der Bieter den Rechtsweg zur Vergabekammer beschreite. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung der Vergabekammer.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die in der Hauptsache folgende Anträge gestellt hat:

I. Der Beschluss des Thüringer Landesverwaltungsamtes, Vergabekammer, wird aufgehoben.

II. Dem Antragsgegner wird verboten, die beratungs- und verwaltungsnahen Dienstleistungen im Rahmen der Technischen Hilfe zur Umsetzung der „Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen des Freistaats Thüringen und der Europäischen Union zur Förderung der Berufsvorbereitung und Fortbildung” im Rahmen des operationellen Programms des Freistaats Thüringen für den Europäischen Sozialfonds (Förderjahre 2001 bis 2006) im Verhandlungsverfahren oder außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens zu vergeben.

III. Hilfsweise: Das Thüringer Landesverwaltungsamt, Vergabekammer wird verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes eine die Rechte der Antragstellerin wahrende Entscheidung zu treffen.

Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen vor der Vergabekammer und wendet sich insbesondere gegen deren Annahme, in dem Schreiben vom 15.09.2000 sei eine ordnungsgemäße Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB nicht zu se...

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