Verfahrensgang

AG Gera (Aktenzeichen 1 F 1095/15)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Antragsgegner verpflichtet, in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 12.05.2017, Az.: 1 F 1095/15, sowie über den Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 15.11.2016 hinaus den nachfolgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

a) an den Antragsteller zu 1) zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin einen Rückstand von Juni 2015 bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 1.228,74 EUR und ab dem 01.01.2018 einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 159 EUR sowie

b) an den Antragsteller zu 2) zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin einen Rückstand von Juni 2015 bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 726,75 EUR und ab dem 01.01.2018 einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 130 EUR.

2. Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen und die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsgegner 68 %, der Antragsteller zu 1) 13 % und der Antragsteller zu 2) 19 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1) tragen der Antragsteller zu 1) selbst 25 % und der Antragsgegner 75 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2) tragen der Antragsteller zu 2) selbst 40 % und der Antragsgegner 60 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen der Antragsteller zu 1) 13 % und der Antragsteller zu 2) 19 % und der Antragsgegner selbst 68 %.

4. Der Beschwerdewert wird auf 4.764 EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der verheiratete Antragsgegner ist der Vater der noch minderjährigen Antragsteller, welche sich in der Obhut der Kindesmutter befinden.

Mit Schreiben vom 09.06.2015 wurde der Antragsgegner aufgefordert, zur konkreten Berechnung der Kindesunterhaltsansprüche Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Nach Auskunftserteilung bezifferten die Antragsteller mit Schreiben vom 04.09.2015 ihre Unterhaltsansprüche auf monatlich jeweils 198 EUR, welche auch im vorliegenden Verfahren ab Juni 2015 geltend gemacht werden.

Der Antragsgegner sowie die Kindesmutter sind Mitglieder der Siebenten-Tags-Adventisten.

Seit März 2015 arbeitet der Antragsgegner bei der A. GmbH und bezog im nachgewiesenen Zeitraum von März 2015 bis September 2017 das nachfolgende Nettoeinkommen:

Mrz 15 1.339,92 EUR

Apr 15 1.339,92 EUR

Mai 15 1.292,75 EUR

Jun 15 1.339,92 EUR

Jul 15 1.388,92 EUR

Aug 15 1.292,75 EUR

Sep 15 1.349,91 EUR

Okt 15 1.347,30 EUR

Nov 15 1.319,14 EUR

Dez 15 1.456,89 EUR

Jan 16 1.327,41 EUR

Feb 16 1.324,81 EUR

Mrz 16 1.446,60 EUR

Apr 16 1.324,45 EUR

Mai 16 1.373,38 EUR

Jun 16 1.373,38 EUR

Jul 16 1.322,19 EUR

Aug 16 1.429,20 EUR

Sep 16 1.370,14 EUR

Okt 16 1.439,31 EUR

Nov 16 1.436,85 EUR

Dez 16 1.475,13 EUR

Jan 17 1.441,13 EUR

Feb 17 1.442,82 EUR

Mrz 17 1.441,98 EUR

Apr 17 1.459,60 EUR

Mai 17 1.471,37 EUR

Jun 17 1.504,73 EUR

Jul 17 1.467,98 EUR

Aug 17 1.474,02 EUR

Sep 17 1.441,98 EUR

Darüber hinaus ist ihm gemäß Bescheid vom 27.01.2015 für das Jahr 2013 eine Steuererstattung in Höhe von insgesamt 523,23 EUR zugeflossen sowie gemäß Bescheid vom 23.10.2015 für das Jahr 2014 eine solche von 209,87 EUR. Im Jahr 2016 erhielt er sodann eine Erstattung von 292,09 EUR und im Jahr 2017 eine solche von 357,94 EUR.

Ausweislich der vorliegenden Steuerbescheide hat der Antragsgegner an Kirchenbeiträgen im Jahr 2015 insgesamt 962 EUR, im Jahr 2016 insgesamt 1.254 EUR und nach seinen eigenen Aufstellungen von Januar 2017 bis einschließlich November 2017 insgesamt 1.450 EUR gezahlt.

Der Antragsgegner hat den geltend gemachten Unterhaltsanspruch ab dem 01.11.2016 in Höhe von jeweils 53 EUR monatlich anerkannt und ist dem Begehren mit der Behauptung verminderter Leistungsfähigkeit im Übrigen entgegengetreten. Er vertrat die Auffassung, dass von seinem Nettoeinkommen Abzüge für berufsbedingte Fahrtkosten, den Kirchenbeitrag, die Versicherungsbeiträge für die Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung sowie die Umgangskosten von monatlich 64 EUR einkommensmindernd zu berücksichtigen seien; darüber hinaus die von seinem Arbeitgeber verauslagten Fortbildungskosten in Höhe von 3.950 EUR, welche er in monatlichen Raten von 110 EUR zurückzahle.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.05.2017, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, den Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern zu 1) und 2) zu Händen des gesetzlichen Vertreters ab Mai 2017 laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 198 EUR abzüglich anerkannter 53 EUR monatlich gemäß Teilanerkenntnisbeschluss vom 15.11.2016 sowie einen Unterhaltsrückstand je Antragsteller für den Zeitraum Juni 2015 bis 15.04.2017 in Höhe von 2.651 EUR zu zahlen, wobei hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes die Antragsteller keinerlei Rechte aus dem Teilanerkenntnisbeschluss herleiten.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.

Er führt an, dass ...

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