Normenkette

ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1, § 329 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 5 O 2373/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts C.B. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der KBM GmbH & Co. KG, vertreten durch die KBM GmbH, werden:

a) der Beschluss des LG Erfurt vom 19.3.2001 und

b) der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Erfurt vom 5.5.2001 aufgehoben. Die Sache wird an das LG Erfurt zurückverwiesen.

Diesem bleibt die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens – nach einem Beschwerdewert von 2.431,94 DM – vorbehalten.

 

Gründe

A. Die KBM GmbH & Co. KG hatte am 14.8.2000 einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte erwirkt, gegen welchen diese form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Während des sich anschließenden str. Verfahrens vor dem LG Erfurt wurde mit Beschluss vom 16.11.2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin (künftig: Gemeinschuldnerin) eröffnet und RA B. zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Rechtsstreit war deshalb gem. § 240 ZPO unterbrochen. Mit Schriftsatz vom 19.2.2001 erklärte RA B. die Rücknahme der Klage.

Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2.3.2001 Zustimmung zur Klagerücknahme und beantragte, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Nach Anhörung von RA B. erließ das LG am 19.3.2001 folgenden (nur handschriftlich in der Akte befindlichen) Beschluss: In pp (volles Rubrum) werden der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites auferlegt, nachdem diese die Klage zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 ZPO).

Dieser wurde in Ausfertigung formlos an „beide PV” hinausgegeben.

Die an die Parteien hinausgegebene Ausfertigung weist als Klägerin die „KBM GmbH & Co. KG, vertreten durch die KBM GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer G.O.” aus und bezeichnet als deren Prozessbevollmächtigte die Rechtsanwälte L. & Partner in E.

Aufgrund dieses Kostenbeschlusses beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.3.2001 die Festsetzung seiner Kosten.

Nach Anhörung von RA B. setzte die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 5.5.2001 die „von der Klägerin” an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 2.431,94 DM nebst Zinsen fest. Im Rubrum dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses ist als Kläger „Rechtsanwalt C.B. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der KMB GmbH & Co. KG ….” aufgeführt.

Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 11.5.2001 zugestellt worden. Mit seinem Schriftsatz vom 22.5.2001, der am 23.5.2001 beim LG Erfurt eingegangen ist, legte RA B. sofortige Beschwerde ein, die sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und den Kostenbeschluss vom 19.3.2001 richtet.

Der Kostenbeschluss vom 19.3.2001 ist nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 12.6.2001 an RA B. zugestellt worden.

B. Die zulässigen sofortigen Beschwerden führten unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen zur Zurückverweisung an das LG Erfurt.

Der Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 1 ZPO ist deshalb aufzuheben, da sich aus seiner bei den Akten befindlichen Urschrift nicht erkennen lässt, wer die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat (1). Der auf der Grundlage dieses Kostenbeschlusses ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss ist aufzuheben, da bislang eine wirksame Kostengrundentscheidung nicht vorliegt (2).

1.a) Der Beschluss vom 19.3.2001 ist dem Beschwerdeführer erstmals am 6.7.2001 zugestellt worden, sodass im Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde (23.5.2001) die Beschwerdefrist noch nicht in Gang gesetzt war. Die Zustellung dieses Beschlusses an die Rechtsanwälte L./W./B., die i.Ü. auch erst am 12.6.2001 erfolgt ist, spielt für den Lauf der Beschwerdefrist keine Rolle, da deren Mandat durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 80 InsO erloschen war.

b) Aus einer gerichtlichen Entscheidung, die das Verfahren in der Instanz ganz oder teilweise abschließen soll, muss sich eindeutig und zweifelsfrei entnehmen lassen können, im Verhältnis zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergeht (OLG Köln v. 19.11.1996 – 2 W 201/96, InVo 1997,103). Dies gilt insb. auch für einen Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO, der die Kostentragungspflicht regelt und Grundlage des anschließenden Festsetzungsverfahrens bildet. Zwar verweist § 329 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht auf § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, doch ist allgemein anerkannt, dass auch für Beschlüsse die letztgenannte Vorschrift entspr. anwendbar ist (BGH v. 24.1.2001 – XII ZB 75/00, BGHReport 2001, 399 = MDR 2001, 646; OLG Hamm v. 28.5.1998 – 4 U 251/97, OLGReport Hamm 1999, 13 = MDR 1999, 316).

Hier hat das LG einen Beschluss erlassen, der hinsichtlich der Parteiangaben lediglich „pp” aufweist. Wer (auf Klägerseite) damit gemeint sein soll, ist unklar.

Dieser Mangel wurde nicht dadurch behoben, dass in die Ausfertigung des Beschlusses die in der Urschrift fehlenden Angaben aus der Klageschrift oder sonstigen Urkunden übernommen wurden.

Die Übernahme geschieht nämlich nicht durch die entscheidende Person. Die Ausfertigung ersetzt für den Rechtsverkehr die Urschrift und muss deshalb wort...

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