Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 09.05.2000 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Thüringen vom 25.04.2000 wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen, die der Vergabestelle deren notwendige Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten hat.
Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für die Vergabestelle im Beschwerdeverfahren notwendig war.
3. Der Antrag, die von der Vergabekammer in Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses festgesetzte Gebühr abzuändern, wird zurückgewiesen.
4. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 9.400.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Wegen des Sachverhalts bezogen auf die Ausschreibung des Bauvorhabens und den Ablauf des Vergabeverfahrens bis zum Ende des ersten Vergabeüberprüfungsverfahrens (damaliges Az. des Senats 6 Verg 3/99), insbesondere zur Wertung des Angebots der Antragstellerin vom 10.06.1999 als das Annehmbarste, verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 22.12.1999 (BauR 2000, 396).
Nach Ziff. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen, die Bestandteil des Angebots der Antragstellerin vom 10.06.1999 sind, gelten für die Ausführung des Bauvorhabens folgende Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B):
3.1. Beginn der Ausführung: nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, die spätestens 12 Werktage nach Auftragserteilung erfolgt.
3.2. Fertigstellung der Leistung: im Dezember 2003
3.3. Zwischentermine:
- Fertigstellung des Baugrubenaushubs mit Baustelleninfrastruktur: August 2000
- Beginn der Betonierarbeiten für das Sperrenbauwerk mit Nebenanlagen: Oktober 2000
- Freigabe zum Beginn des Probestaus spätestens: Dezember 2003.
Die in Ziff. 3.2. und 3.3. aufgeführten Fristen sind als Vertragsfristen im Sinne des § 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B bezeichnet. In Ziff. 3.4. der Besonderen Vertragsbedingungen hat sich der Auftraggeber vorbehalten, im Auftragsschreiben den Beginn und das Ende der Ausführungsfrist und etwaiger Einzelfristen in dem vorgenannten Rahmen datumsmäßig festzulegen. Nach Ziff. 19.2 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen, die ebenfalls Bestandteil des Angebots vom 10.06.1999 sind, war der Auftraggeber verpflichtet, zur Angebotsabgabe einen vorläufigen Bauzeitenplan auf der Basis der Verdingungsunterlagen vorzulegen; nach Ziff. 19.3 hatte er bei Auftragserteilung, spätestens jedoch 20 Werktage danach, einen detaillierten, gegebenenfalls aktualisierten Bauzeitenplan vorzulegen, der nach Anerkennung durch den Auftraggeber zum Vertragsterminplan werden sollte. Den danach geforderten vorläufigen Bauzeitenplan hat die Antragstellerin mit ihrem Angebot vorgelegt; darin ist – entsprechend den Vorgaben in den Verdingungsunterlagen – ein Baubeginn im August 1999 vorgesehen.
Nach den ursprünglichen Verdingungsunterlagen sollte die Zuschlags- und Bindefrist am 26.07.1999 enden. Mit der 3. Ergänzung der Verdingungsunterlagen vom 05.05.1999 verschob die Vergabestelle den Angebotsabgabe- und Submissionstermin auf den 15.06.1999 sowie die Zuschlags- und Bindefrist auf den 09.08.1999. Wegen des von einer anderen Bietergemeinschaft eingeleiteten ersten Vergabeüberprüfungsverfahrens kam es in der Folgezeit zu weiteren Verlängerungen der Zuschlags- und Bindefrist. Die Antragstellerin erklärte zunächst mit Schreiben vom 14.07. und 20.08.1999 eine dem Wortlaut nach vorbehaltlose Verlängerung der Bindefrist bis zum 15.10.1999. Auf eine Anfrage der Vergabestelle zu einer – wegen des Vorverfahrens vor dem Senat erforderlichen – weiteren Verlängerung der Bindefrist erklärte die Antragstellerin mit Schreiben 07.10.1999 sinngemäß, sie werde einer solchen Verlängerung zustimmen, müsse aber zuvor ihre Nachunternehmer und Lieferanten um Zustimmung bitten. Bei Verweigerung der Zustimmung sei es unschwer nachvollziehbar, dass es zu Preiserhöhungen in Millionenhöhe kommen könne. Die Antragstellerin erklärte sodann mit Schreiben vom 12.10.1999 eine Verlängerung der Bindefrist bis zum 30.11.1999. Auf weitere Anfrage der Vergabestelle vom 02.11.1999 verlängerte die Antragstellerin die Bindefrist mit Schreiben vom 03.11.1999 dem Wortlaut nach wiederum vorbehaltlos bis zum 31.01.2000.
Im Vorverfahren vor dem Senat hatte die Vergabestelle im Rahmen des Eilverfahrens nach § 118 GWB mit Schriftsatz vom 22.10.1999 vorgetragen, bei einer Verschiebung der Auftragsvergabe auf einen nach November 1999 liegenden Zeitpunkt würden sich, vor allem aus jahreszeitlichen Gründen, die weiteren festgelegten Termine, nämlich insbesondere der Beginn der Betonierarbeiten und auch der Fertigstellungstermin um ca. ein halbes Jahr verschieben. Nach dem Vorbringen in diesem Schriftsatz war der Rahmenterminplan mit einem Ausführungsbeginn im August 1999 Grundlage der Ausschreibung. Diesem Schriftsatz war die Versicherung eines Sachverständigen hinsichtlich der Verzögerung des Gesamtvorhabens beigefügt.
Nach dem Senatsbeschluss vom 22.12.1999 im Vorverfahren fanden im Januar 2000 zwei weitere Bietergespräche zwischen den Betei...