Normenkette
InsO § 259 Abs. 3
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Erfurt vom 26.7.2001 – 3 O 290/01, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Erfurt zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung, auch wegen der Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt der erneuten landgerichtlichen Entscheidung vorbehalten.
Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Herausgabe von Fahrrädern.
Die Beklagte stand in Geschäftsbeziehung mit der Fa. B. KG der späteren Gemeinschuldnerin. Diese erteilte der Beklagten regelmäßig Aufträge, Fahrräder von ihrem Produktionsstandort in N. an Kunden auszuliefern. Nachdem die spätere Gemeinschuldnerin mit ihren Zahlungsverpflichtungen ggü. der Beklagten in Rückstand und es zu Wechselprotesten gekommen war, zeigte die Beklagte der späteren Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 24.8.2000 an, dass sie zur teilweisen Sicherung offen stehender Forderungen von rund 400.000 DM achthundert zur Auslieferung vorgesehene Fahrräder nicht ausliefern werde, sondern sicher gestellt habe und von ihrem Pfandrecht bis zur Begleichung dieser Forderungen Gebrauch machen werde.
Über das Vermögen der B. KG ist mit Beschluss des AG S. vom 1.10.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, nachdem zuvor am 11.8.2000 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden war. Anstelle des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt F. ist mit Beschluss des AG S. vom 8.11.2000 der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. In nichtöffentlicher Sitzung des AG – Insolvenzgericht – S. vom 12.12.2000, in der für die Beklagte als Insolvenzgläubigerin Rechtsanwalt D. teilgenommen hat, ist der vom Kläger erarbeitete Insolvenzplan erörtert, einstimmig angenommen und sodann auch gerichtlich bestätigt worden. Mit Beschluss des AG S. vom 19.2.2001 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes aufgehoben und dem Kläger die Überwachung der Erfüllung der Ansprüche der Gläubiger gegen die Schuldnerin aus dem gestalteten Teil des Insolvenzplanes übertragen worden.
Unter Ziff. II C 4.6. des gestaltenden Teils des Insolvenzplanes heißt es wörtlich: „§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung”.
Die auf die Herausgabe der Fahrräder im Wege der Insolvenzanfechtung gegen die Beklagte gerichtete Klage ist am 31.1.2001 beim LG Erfurt eingegangen und ist der Beklagten am 12.2.2001 zugestellt worden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Regelung in Ziff. II C 4.6. des rechtskräftigen Insolvenzplanes stelle auf die Anwendung des § 259 Abs. 3 InsO ab. Da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig sei, könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Insolvenzverwalter berechtigt sei, anhängige Anfechtungsprozesse fortzuführen. Die Auslegung des Planes habe so zu erfolgen, dass dem Zweck der Regelung und dem Willen der Insolvenzgläubiger Rechnung getragen werde. Indem der beim gerichtlichen Erörterungstermin anwesende Vertreter der Beklagten am 12.12.2000 von seinem Erörterungs- und Stimmrecht Gebrauch gemacht und nach Erörterung dem Plan uneingeschränkt zugestimmt habe, sei der Beklagten zudem der Einwand fehlender Aktivlegitimation abgeschnitten.
Im Übrigen hat er zur Anfechtung in der Sache vorgetragen, die Beklagte habe mit der Sicherstellung von Fahrrädern im Zeitraum zwischen dem 21. und 24.8.2000 eine in dieser Art von ihr nicht zu beanspruchende Sicherung erhalten.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn die im Einzelnen in der Klageschrift näher aufgeführten und bezeichneten Fahrräder herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers und eine etwaige Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bestritten. Sie hat weiter behauptet, die herausverlangten Fahrräder seien an die Landesbank H. sicherungsübereignet gewesen. Sie hat die angegebenen Abholmengen und Retouren an Fahrrädern als nicht ausreichend spezifiziert bezeichnet.
Das LG hat mit Urteil vom 26.7.2001 die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt. Die in Bezug auf eine Fortsetzungsbefugnis des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan getroffene Regelung sei nicht ausreichend eindeutig.
Gegen das am 30.7.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.8.2001 Berufung eingelegt und diese am 27.9.2001 begründet.
Er vertritt die Auffassung, die im Insolvenzplan getroffene Regelung sei ausreichend. Eine explizite Nennung der Anfechtungsprozesse, zu deren Fortsetzung der Verwalter befugt sein solle, sei weder praxisgerecht noch entspreche sie verfahrenstaktischen Gesichtspunkten. Er behauptet, im Erörterungstermin sei die Problematik der Führung von Anfechtungsprozessen erläutert und zur Disposition ges...