Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 13.11.2014 wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken den Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 13.11.2014 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der am 03.03.2014 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Klageschrift macht die Klägerin gegen den Freistaat T Ansprüche auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß §§ 198 ff. GVG geltend. Mit Schriftsatz vom 01.04.2014, der am 02.04.2014 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangen ist, hat die Klägerin die Klage auf die Bundesrepublik Deutschland erweitert.
Die Klägerin kämpft seit Jahrzehnten um das Eigentum an dem Hausgrundstück A ... XX in E, als dessen rechtmäßige Inhaberin sie sich in der Erbfolge nach W und R G glaubt.
Bereits im Januar 1990 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines Erbscheins vom 30.01.1990 beim Grundbuchamt des Kreisgerichts E die Eintragung als Eigentümerin des vorgenannten Grundstücks. Seit Oktober 1990 bemühte sich die Klägerin um die Rückübertragung des Grundstücks auf der Grundlage des Vermögensgesetzes beim zuständigen Vermögensamt. Im April 1991 stellte sie beim Liegenschaftsdienst der Stadt E einen Kaufantrag "wegen Eigenbedarfs zu dem von ihr wohnrechtlich und betrieblich genutzten Anwesen" unter Hinweis auf ein ihr angeblich zustehendes Vorkaufsrecht. Im Mai 1991 folgte ein Antrag an das Amt für Wirtschaftsförderung der Stadt E auf Einräumung des Investitionsvorrangs. Am 28.05.1991 beantragte sie beim Liegenschaftsamt der Stadt E "das Vorkaufsrecht für das ererbte Wohn- und Betriebsgrundstück E, A ... XX."
Nach Angaben der Klägerin waren und sind zum Teil auch jetzt noch in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten anhängig. Sie nennt folgende Verfahren:
- Verwaltungsgericht Weimar, Az. 4 K 31/95 We
- Verwaltungsgericht Weimar, Az. 4 K 588/13
- Verwaltungsgericht Weimar, Az. 8 K 3006/00 We
- Verwaltungsgericht Weimar, Az. 1 E 3242/041 K 1/04
- Verwaltungsgericht Weimar, Az. 1 K 1/04
- Verwaltungsgericht Weimar, Az. 4 K 91/95 We
- Verwaltungsgericht Gera, Az. 6 K 756/03 Ge
- Thüringer Oberverwaltungsgericht, Az. 2 K O 9/97
- Bundesverwaltungsgericht, Az. 8 B 117.05
- Bundesverwaltungsgericht, Az. 3 C 25.06
- Bundesverwaltungsgericht, Az. 7 C 3.93
- Bundesverwaltungsgericht, Az. 7 C 8.93
- LG Erfurt, Az. 9 O 31/14
- LG Erfurt, Az. 7 O 3757/95
- Thüringer Oberlandesgericht, Az. 7 U 141/08
- Thüringer Oberlandesgericht, Az. 5 U 967/11
- Thüringer Oberlandesgericht, Az. 4 U 913/11
- Thüringer Oberlandesgericht, Az. 6 W 642/00
- Thüringer Oberlandesgericht, Az. 9 W 515/10
- Thüringer Oberlandesgericht, Az. 9 W 516/10
- Thüringer Oberlandesgericht, Az. 6 W 509/12
- Thüringer Oberlandesgericht, Az. 6 W 276/02
- Bundesgerichtshof, Az. IV ZR 277/00
- Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvF 1/94
Auch die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte befasste die Klägerin mit der Angelegenheit, so u.a.
- Staatsanwaltschaft Erfurt, Az. 571 Js 23144/00.
- Staatsanwaltschaft Gera, Az. 401 Js 40836/12 I Cs
- Strafverfahren, Az. 501 Js 31517/11 49 Ds
Zu derzeit noch anhängigen Verfahren trägt die Klägerin vor, es sei eine Restitutionsklage vom 23.06.2013 gegen die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts im Verfahren Az. 5 U 967/11 anhängig. Ferner seien Klagen vor dem LG Erfurt betreffend Grundbuchberichtigung anhängig. Auch stünden noch Bescheide der T Landesfinanzdirektion als Funktionsnachfolgerin des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen aus. Schließlich erwarte sie noch eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde im Verfahren gemäß § 30b Vermögensgesetz. Ferner trägt die Klägerin vor, "das Verfahren um die Wiederherstellung der Richtigkeit des Grundbuchs (sei) rechtshängig."
Mit von ihr selbst verfasstem Schreiben vom 13.01.2012 will die Klägerin im Verfahren 2 T 140/11 vor dem LG Erfurt Verzögerungsrüge erhoben haben. Auf den Inhalt dieses der Klageschrift als Anlage K3 beigefügte Schreiben wird Bezug genommen.
Die Klägerin ist bis heute nicht als Eigentümer des o.g. Grundstücks eingetragen. Sie sieht als Grund hierfür ein kriminelles Zusammenwirken von Verwaltungsbehörden, Gerichten und Privatpersonen. Das Grundbuchamt beim Kreisgericht E bezichtigt die Klägerin der Fälschung des Grundbuchs und der Straftat des Betruges. Den erkennenden Richtern des Verwaltungsgerichts Weimar wirft die Klägerin Rechtsbeugung vor. Auch gegen die inzwischen pensionierte Richterin am Oberlandesgericht P erhebt die Klägerin schwerste Vorwürfe, insbesondere der ungesetzlichen Einflussnahme auf gerichtliche Entscheidungen, etwa im Verfahren vor dem Thüringer Oberlandesgericht zum Az. 4 U 1032/03. Des Weiteren wirft die Klägerin dem vormaligen T Justizminister Dr. P Amtsmissbrauch, Einschüchterung und Einflussnahme auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren vor.
In ihrer Replik vom 23...