Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung entgeltlicher von unentgeltlicher Architektentätigkeit

 

Normenkette

BGB §§ 145, § 145 ff., § 631 Abs. 1; AIHonO § 4 Abs. 4, § 15

 

Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 05.02.2013; Aktenzeichen 1 HKO 50/10)

BGH (Aktenzeichen VII ZR 35/14 (anhängig))

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.03.2017; Aktenzeichen VII ZR 35/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG G vom 5.2.2013 - 1 HKO 50/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Nr. 1 genannte Urteil des LG G ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Honorar für Architektenleistungen.

Die Beklagte, eine kommunale Wohnungsgesellschaft, beabsichtigte, eine ihr gehörende Wohnanlage zu modernisieren und umzugestalten. Dazu bat sie die Klägerin im Jahre 2005, verschiedene Umbauvarianten zu erarbeiten, die sie potentiellen Interessenten vorstellen wollte, um aufgrund der Rückmeldungen zu entscheiden, wie der Umbau aussehen soll. Zudem benötigte die Beklagte diese Planungsunterlagen, um die für die Umsetzung erforderlichen Fördermittel bewilligt zu bekommen. Beide Umstände waren der Klägerin bekannt. Die Klägerin erstellte eine Studie, die mögliche Varianten auswies und diese kostenseitig bewertete. In ihrem Schreiben vom 17.5.2005 (Anlage B 1) teilte die Beklagte der Klägerin mit, diese Leistung werde sie im Rahmen ihre Akquisition kostenfrei erbringen. Mit Schreiben vom 5.10.2005 (Anlage K 1) bestätigte die Klägerin der Beklagten, dass sie die ihr am 9.9.2005 übergebene Broschüre im Rahmen ihrer Akquisition kostenfrei erarbeitet habe. Zugleich schlug sie der Beklagten hinsichtlich "der weiterführenden Arbeiten [...] bis zur Klärung der detaillierten Bauaufgabe eine Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlich benötigten Zeitaufwandes vor", wobei sie als Stundensatz 45 EUR netto nannte und kündigte an, "diese Aufwendungen bei dem noch abzuschließenden Architektenvertrag mit dem dort vereinbarten Honorar [zu] verrechnen". Für den Fall, dass die Beklagte "eine andere Verfahrensweise bevorzuge[...]", erbat die Klägerin "eine kurze Nachricht". In der Folgezeit erbrachte die Klägerin für die Beklagte weitere Planungsleistungen. Im Juni 2006 (Anlage B 5) bot die Klägerin der Beklagten den Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrages an, der auf die Leistungsphasen 1 bis 3 beschränkt sein sollte. Der Passus lautet wie folgt:

"Gemäß unserer kürzlich vorgenommenen Abstimmung übersenden wir Ihnen beiliegend den Entwurf für einen Architektenvertrag in zweifacher Ausfertigung.

Der Vertrag umfasst alle erforderlichen Planungsleistungen für die Bereiche Bau und Technische Ausrüstung.

Entsprechend dem gegenwärtigen Arbeitsstand haben wir eine stufenweise Beauftragung, welche zunächst bis zur Leistungsphase 3 "Entwurfsplanung" reicht, vorgesehen. Alle weiteren Arbeitsschritte sind gesondert von Ihnen freizugeben."

Dieses Angebot lehnte der Geschäftsführer der Beklagten ab, da er einen schriftlichen Architektenvertrag erst nach einer endgültigen Entscheidung über die konkrete Art des Umbaus abschließen wollte.

Unter dem Datum vom 14.12.2006 und vom 12.12.2007 (Anlage K 4) legte die Klägerin zwei Rechnungen über brutto 20.775,60 EUR bzw. 9.504,53 EUR. Die beiden Rechnungen leitete sie dabei jeweils mit der Formulierung ein "unsere Leistungen rechnen wir vorläufig auf der Grundlage des benötigten Zeitaufwandes wie folgt ab:" Die Beklagte beglich beide Rechnungen.

Das Bauprojekt wurde nicht durchgeführt. Die Beklagte beendete die Zusammenarbeit mit der Klägerin. Daraufhin erteilte die Klägerin der Beklagten unter dem 17.7.2009 ihre Schlussrechnung auf Grundlage der HOAI (Anlage K 5).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG G hat die Klage abgewiesen. Da ein Architektenvertrag nicht ausdrücklich geschlossen worden sei, sei die Absprache zwischen den Streitparteien als Vorvertrag, als bedingte Honorarvereinbarung oder aber als konkludenter Architektenvertrag zu qualifizieren. Dabei könne jedoch dahinstehen, welcher Typus vorliege. Ordne man die Vereinbarung als Vorvertrag ein, könne die Klägerin nicht nach der HOAI abrechnen, da es am späteren Abschluss eines Hauptvertrages fehle. Sehe man in der Absprache eine bedingte Honorarvereinbarung, so stehe der Klägerin ebenfalls nicht die eingeklagte Vergütung zu, da die aufschiebende Bedingung (Entscheidung über die konkrete Art des Umbaus sowie positive Beantwortung der Finanzierungsfrage) noch nicht eingetreten sei. Aber selbst wenn man die Verein...

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