Leitsatz (amtlich)
1. Die Globalabtretung der Forderungen eines Steuerberaters an seine Bank stellt in der Regel keine stille Zession mit Einziehungsbefugnis des Sicherungsgebers dar, sofern die Bank die Zession jederzeit offen legen und die Forderung selbst einziehen kann.
2. Solche Abtretungen sind daher gem. § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Ziff. 3 StGB nichtig.
3. Von der Nichtigkeit werden auch solche Forderungen erfasst, die nicht aus steuerberaterlicher Tätigkeit herrühren, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass Informationen über Mandanten weitergeleitet würden, da seitens des Zedenten dargelegt werden müsste, welche Forderungen aus Mandantenverhältnissen herrühren und welche nicht.
Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 29.07.2004; Aktenzeichen 8 O 802/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des LG Erfurt vom 29.7.2004 abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wird hinsichtlich des Sachverhaltes auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung verwiesen.
Mit Urt. v. 29.7.2004 gab das Erstgericht der Klage in der Gestalt der zuletzt gestellten Anträge statt.
Zur Begründung führte es aus, dass der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch seine Grundlage in § 167 Abs. 2 InsO fände.
Der BGH habe im Fall des Einzuges abgetretener Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes entschieden, dass eine vermögensmäßige Verfügung über eine Honorarforderung aufgrund der den Anwalt treffenden Schweigepflicht nicht gänzlich unterbunden wäre. Eine stille Zession mit Einziehungsbefugnis des Zedenten sei weiterhin möglich, da hierdurch keine Geheimnisse des Mandanten an den Zessionar preisgegeben würden (BGH NJW 1993, 1912).
Dies sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Es läge eine stille Zession ohne Einziehungsbefugnis der Klägerin vor. Die streitgegenständliche Klausel sei nämlich teilweise nichtig. Die Nichtigkeit beziehe sich auf die S. 2 und 3 dieser Klausel. Wenn aber eine Klausel wegen ihrer Unwirksamkeit nicht Vertragsbestandteil geworden sei, so bleibe der Vertrag im Übrigen gem. § 306 Abs. 1 BGB n.F. grundsätzlich wirksam. Die besonderen Bestimmungen für die allgemeinen Geschäftsbedingungen würden insoweit § 139 BGB verdrängen.
Nach Ansicht des Erstgerichtes bleibe die Klausel bezüglich der alleinigen Einziehungsermächtigung des Zedenten wirksam. Zwar gelte bei der Unwirksamkeit eines Teiles einer AGB-Klausel grundsätzlich das Verbot der geltungserhaltenen Reduktion, wonach die unwirksame Vertragsklausel nicht auf ein zulässiges Maß reduziert werden dürfe, sondern im Ganzen unwirksam sei. Es seien indes Ausnahmen vom Verbot der geltenserhaltenden Reduktion aus rechtsstaatlichen Gründen geboten. Es könne nicht Sinn eines Verbotes sein, einem Vertragsteil durch ersatzlosen Wegfall einer Klausel Vorteile zu schaffen, indem das Vertragsgefüge einseitig zu seinen Gunsten verschoben werde.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH könnten inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten wirksamen Prüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit einer anderen unwirksamen Regelung stünden und den gleichen Sachkomplex beträfen (BGH v. 18.4.1989 - X ZR 31/88, BGHZ 107, 185 = MDR 1989, 810; v. 7.6.1989 - VIII ZR 91/88, BGHZ 108, 1 [12] = MDR 1989, 906).
Voraussetzung für die Zerlegung sei, dass die unwirksame Bestimmung ohne Sinnverlust weggestrichen werden könne.
Im vorliegenden Fall habe die Streichung der Widerrufs- und Informationsberechtigung zum Ergebnis, dass als Klauselinhalt verbleibe, dass der Sicherungsgeber ermächtigt sei, die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Klausel sei aus sich heraus verständlich. Sie bleibe deshalb bestehen. Der Inhalt sei auch rechtlich nicht zu beanstanden, da hierdurch keine Geheimnisse des Mandanten an den Zessionar preisgegeben würden. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte form- und fristgerecht Berufung ein.
Zur Begründung führt er aus, dass das Erstgericht die Rechtsprechung des BGH, insb. dessen Urt. v. 13.5.1993, unberücksichtigt lasse bzw. falsch anwende.
In der zitierten Entscheidung habe der BGH ausgeführt, dass die Abtretung einer Honorarforderung eines Rechtsanwaltes in der Regel nichtig sei. Lediglich in dem Fall, in dem eine stille Zession mit Einziehungsbefugnis des Zedenten vorläge, könne von einer Wirksamkeit ausgegangen werden, wenn hierdurch keine Geheimnisse des Mandanten an den Zessionar preisgegeben würden.
Vorliegend seien die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die eine Informationsverpflichtung und Offenlegung der Forderung seitens des Zedenten vorsehen würden, eine Wiederholung bzw. eine Modifizierung der gesetzlich geregelten Auskunftspflicht in § 402 BGB. § 402 BGB sehe genau diese Auskunftspflicht vor, wie sie die Pa...