Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 9 O 1098/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.11.2018; Aktenzeichen V ZR 331/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.07.2016, Az. 9 O 1098/15, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Grundbuchberichtigung für drei Grundstücke dergestalt, dass statt der Beklagten die Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin einzutragen ist.

Im Grundbuch von Großfahner Blatt .... ist die Beklagte zu 1 für das unter laufender Nummer ... geführte Flurstück ... der Flur ... als Eigentümerin eingetragen. Im Grundbuch von G. Blatt ... ist die Beklagte zu 2 für die unter den laufenden Nummern 1 und 2 geführten Flurstücke ... und ... der Flur ... als Eigentümerin eingetragen. Die Grundstücke standen zum 03.10.1990 im Eigentum des Volkes. Als Rechtsträger war die LPG .... eingetragen. Entsprechend § 3 3. DVO zum Treuhandgesetz sind die Eigentumsrechte an diesen Grundstücken zunächst auf die Treuhandanstalt bzw. Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben übergegangen und nachfolgend mit Sammelzuordnungsbescheid auf die Beklagte zu 1 übertragen worden. Die Grundbucheintragung der Beklagten zu 2 bezüglich der Flurstücke ... und .... fußt auf einer Auflassung vom 04.03.2010 auf Grundlage einer notariellen Beurkundung mit einem hier nicht streitbeteiligten Dritten.

Auf Antrag der Klägerin vom 23.10.1995 erfolgte auf Grundlage von Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag mit Zuordnungsbescheid vom 25.06.2010 die Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke auf die Klägerin. Das Verwaltungsgericht Berlin hat auf Klage der Beklagten zu 1 den Zuordnungsbescheid mit Urteil vom 04.09.2014 aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.07.2015 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1, K 2 und B 1 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten zum Grundbuchstand vor dem 03.10.1990 sowie zum weiteren erstinstanzlichen Vortrag der Parteien wird auf die Ausführungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen führt das Landgericht aus, dass nicht erwiesen sei, dass die Klägerin vor der Eintragung von Eigentum des Volkes im Grundbuch Voreigentümerin der Grundstücke gewesen sei. Das Landgericht zitiert weitgehend aus dem Urteil des VG Berlin und dem Beschluss des BVerwG und schließt sich diesen an. Auf eine Auslegung der Grundbucheintragung könne sich die Klägerin nicht berufen, da Schulen grundbuchfähig seien. Ebenso könne sich die Klägerin nicht auf eine "gelebte Rechtswirklichkeit" in dem Sinne berufen, dass die Klägerin für sich in Anspruch nehmen könne, Eigentümerin gewesen zu sein. Im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe im anliegenden Urteil des Landgerichts Erfurt Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 12.07.2016 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 10.08.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.10.2016 mit einem am 06.10.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin verfolgt ihren Grundbuchberichtigungsanspruch gegen die beiden Beklagten weiter. Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie macht geltend, die als Anlage K 3 überreichten Grundbuch- bzw. Bestandsverzeichniseintragungen enthielten Eintragungen, die eindeutig auf die Voreigentümerstellung der Klägerin hindeuten. Nach Meinung der Klägerin sei rechtlich darauf abzustellen, inwieweit die Klägerin vor der Überführung in Volkseigentum 1955 nach dem Institut der gelebten Rechtswirklichkeit als Voreigentümerin anzusehen sei und ob eine Überführung in Volkseigentum nach DDR-rechtlichen Standards vorgesehen und tatsächlich stattgefunden hat. Ein wirksamer Rechtsträgerwechsel auf die LPG ... nachfolgend am 27.12.1985 nach Auffassung der Klägerin nicht stattgefunden. Die Klägerin führt weiter aus, dass unstreitig feststehe, dass zum Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum das Schulwesen der DDR ausschließlich staatlich organisiert gewesen sei. Kirchliche schulische Einrichtungen seien weder erwünscht noch politisch geduldet gewesen. Hieraus schließt die Klägerin auf eine "gelebte Rechtswirklichkeit". Das Landgericht habe nicht festgestellt, dass die hier streitgegenständlichen Grundstücke jemals dem kirchlichen Wirkungskreis zuzuordnen gewesen seien. Grundbucheintragungen seien auslegungsfähig. Die verwendeten Begriffe "Unterschule, Oberschule und Schule zu G..." seien Kennzeichen eines staatlichen Schulsystems, d...

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