Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 02.02.2000; Aktenzeichen 5 O 1060/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 02.02.2000, Az. 5 O 1066/99, abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Partnervermittlungsverträge mit Verbrauchern abzuschließen, bei denen das Entgelt in mehreren Teilleistungen zu entrichten ist, sofern der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz belehrt und ihm keine Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits insgesamt hat der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt DM 60.000,00 jeweils nicht.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen. Gemäß § 1 seiner Satzung ist der Wirkungsbereich seiner Tätigkeit unmittelbar der Freistaat Sachsen. Gemäß § 2 der Satzung gehört es zu seinen Zwecken, länderübergreifend verbraucherpolitisch wirksam zu sein.
Die Beklagte ist als Partnervermittlerin tätig und schloss Partnervermittlungsverträge unter anderem mit den Zeugen R. und S. Dabei unterzeichnete der in Belgern wohnhafte Zeuge R. in seiner Privatwohnung am 25.11.1998 zumindest einen Vermittlungsauftrag über einen Zeitraum von sechs Monaten gegen eine Gebühr von DM 3.950,00 incl. Mwst. sowie einen verbindlichen Zahlungsplan, durch den die Zahlung in 24 Monatsraten in Höhe von jeweils DM 164,58 vereinbart wurde.
Der in Leipzig wohnhafte Zeuge S. unterzeichnete am 01.12.1999 in seiner Privatwohnung ebenfalls zumindest einen Vermittlungsauftrag über einen Zeitraum von sechs Monaten gegen eine Gebühr von DM 1.950,00 incl. Mwst. sowie einen verbindlichen Zahlungsplan, durch den die Zahlung in 18 Monatsraten in Höhe von jeweils DM 108,33 vereinbart wurde. Auf Seiten der Beklagten war bei Vertragsschluss jeweils die Zeugin B. tätig.
Der Kläger hat nach erfolgloser Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung am 26.04.99, im Rahmen derer auch zur Zahlung einer Kostenpauschale über DM 200,00 bis zum 20.08.1998 aufgefordert wurde, Klage eingereicht, die zunächst nicht zugestellt werden konnte. Mit einem am 24. August 1999 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Privatanschrift des Geschäftsführers des Beklagten mitgeteilt. Unter dieser Anschrift erfolgte die Zustellung der Klage am 13. September 1999. Mit der Klage hat sich der Kläger zunächst auf Wettbewerbsverstöße in Bezug auf Vertragsschlüsse der Zeugen H., Sc., Ha. und R. berufen. In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz hat er sich zusätzlich auf einen Wettbewerbsverstoß in Bezug auf den Vertragsschluss des Zeugen S. berufen.
Der Kläger hat behauptet, den Zeugen seien keine Widerrufsbelehrungen ausgehändigt worden. Er hat die Echtheit der Unterschriften auf den vorgelegten Kopien bestritten und die Beklagte zur Vorlage der Originale aufgefordert. Weiter hat er behauptet, falls die Unterschriften von den Kunden stammten, so seien diese Schriftstücke den Kunden untergeschoben worden. Der Zeuge R. habe zwar etwas von einem Widerrufsrecht erfahren, ihm sei aber gesagt worden, dass dies wegfalle, wenn mit der Vermittlung sofort begonnen werden solle. Dies habe er gesondert unterschreiben müssen, eine Durchschrift von Widerrufsbelehrung und -verzicht habe er aber nicht erhalten.
Auch dem Zeugen S. sei beim Vertragsschluss im Dezember 1999 keine Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden. Nach seinem Widerruf sei ihm mitgeteilt worden, es bestehe kein Widerrufsrecht, weil er eine Widerrufsverzichtserklärung unterzeichnet habe.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Vorgehensweise der Beklagten verstoße sowohl gegen das Verbraucherkreditgesetz als auch gegen das Haustürwiderrufsgesetz. Er hat weiter die Auffassung vertreten, eine Verjährung des Unterlassungsanspruches sei nicht eingetreten. Die Zustellung der Klage sei demnächst im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt. Die Verzögerungen seien ihm nicht zuzurechnen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Partnervermittlungsverträge mit Verbrauchern abzuschließen, bei denen das Entgelt in mehreren Teilleistungen zu entrichten sei, sofern der Kunde nicht über...