Verfahrensgang
LG Mühlhausen (Aktenzeichen 3 O 498/09) |
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 12.10.2010 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung abgewiesen und der Beklagten auch die Kosten des Streithelfers auferlegt werden.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin und des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz (Mängelbeseitigungskosten u.a.) aus einem Statikervertrag. Sie wirft ihr vor, die Statik aufgrund von Bodenbelastungswerten erstellt zu haben, die nicht durch ein Baugrundgutachten gesichert gewesen seien. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Beklagte erstellte die Statik durch ihren Mitarbeiter Großmann, der auch bereits die Ursprungsstatik im Jahre 2002 für das noch anders geplante Bauvorhaben erstellt hatte, damals noch als Mitarbeiter des Statikerbüros Manfred Nordhausen.
Seinerzeit übergab die Klägerin dem Statiker ein Baugrundgutachten G für das Nachbargrundstück in der Annahme, die dortigen Bodenbelastungswerte seien mit denjenigen auf ihrem Grundstück identisch.
Der streitgegenständliche Ingenieurvertrag zwischen den Parteien ist im Februar 2005 abgeschlossen worden. Die streitgegenständliche Statik ist im April 2005 erstellt worden.
Die Schadenshöhe ist unstreitig.
Die Klägerin und der Streithelfer haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zur gesamten Hand 101.810,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe sie zu Unrecht für die Baumängel verantwortlich gemacht. Die bei ihr in Auftrag gegebenen statischen Leistungen aus dem Jahre 2005 seien nicht mangelursächlich. Es habe sich nämlich nur um statische Zusatzberechnungen aufgrund von Planungsänderungen des Architekten (Streithelfers) gehandelt. Der Fehler liege in der Ursprungsstatik des Ingenieurbüros M N. Sie habe ihn ihren statischen Berechnungen auch darauf hingewiesen, dass die in der Ursprungsstatik enthaltene Lastannahme von 150 kN/m2 örtlich unter Beachtung der Baugrund-DIN 1054 noch zu überprüfen sei. Das reiche nach der Rechtsprechung (OLG Koblenz, BauR 2005, 422 f.) zur Erfüllung ihrer Hinweispflicht aus.
Der gerichtliche Sachverständige habe bei seiner Anhörung vom 11.12.2008 im selbständigen Beweisverfahren 6 OH 2/08 des Landgerichts Mühlhausen erklärt, dass die Lastannahme von 150 kN/m2 in Ordnung sei, wenn - wie hier - kein Baugrundgutachten für das Baugrundstück vorliege. Auch der Prüfingenieur habe darauf hingewiesen, dass die Bodenkennwerte beim Aushub der Baugrube zu überprüfen seien und eine Baugrundabnahme durch einen Sachverständigen vorzunehmen sei.
Darauf habe auch die Baubehörde in einem Schreiben vom 22.04.2005 hingewiesen.
Aus dem landgerichtlichen Urteil erschließe sich nicht, was die Beklagte angesichts dieser Hinweise noch habe unternehmen sollen. Nach der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, BauR 2008, 1027 ff.; OLG Jena, IBR 2002, 320) sei es nicht Sache des Statikers, sondern des Architekten, den Baugrund zu überprüfen.
Sie - die Beklagte - habe nicht das Baugrundrisiko übernommen. Der Streithelfer habe als Zeuge nichts zu einer Baugrundrisikoübernahme durch den Beklagten kraft Vereinbarung bekunden können. Eine solche Vereinbarung existiere auch nicht.
Sie habe auch keinen Auftrag gehabt, die Baugrundverhältnisse zu untersuchen.
Sie habe nicht den Hinweis des Prüfingenieurs ignoriert.
Etwas anderes könne nicht aus dem erstellten, 1 bis 1,5 m tiefen Schürf an der Grundstücksgrenze vom 20.04.2005 hergeleitet werden. Denn dieser habe nur der Sicherheit des Nachbarhauses gedient. Auch aus der Zeugenaussage des Streithelfers ergebe sich nichts anderes. Dieser habe zwar als Zweck des Schurfes die Erkundung der Baugrundverhältnisse behauptet, dann aber auf Vorhalt auch den Zweck des Schutzes des Nachbarhauses einräumen müssen. Sein Aussageverhalten sei deshalb zunächst tendenziös gewesen. Außerdem stehe er im Lager der Klägerin und habe bei einer Klageabweisung einen Regress der Klägerin zu befürchten.
Ein weitergehender Zweck des Schurfes als zum Z...