Verfahrensgang
LG Meiningen (Aktenzeichen (134) 3 O 482/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 29.05.2019, Az. 3 O 482/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer Brandversicherung.
Seit Anfang 2001 erhielt der Kläger unter seiner Privatadresse mehrere Drohbriefe. Seine Mutter, die Zeugin J. P., die meist die Post für den Kläger in Empfang nahm, händigte die Schreiben dem Kläger, der eine Etage über ihr wohnte, aus. Die Schreiben ängstigten den Kläger und seine Mutter. Bereits nach Erhalt des ersten Drohbriefes, der einige Wochen vor dem ersten Brand (27.05.2001) bei dem Kläger eingegangen war, begab sich der Kläger zur Polizei in S., machte dort Mitteilung und zeigte den Drohbrief, den er erhalten hatte. Im Nachgang wandte sich ein Kriminalpolizeibeamter telefonisch an den Kläger und erklärte, dass die Polizei nicht in der Lage sei, das Haus ganztägig zu überwachen. Auch im zeitlichen Zusammenhang mit den weiteren Bränden (08.03.2002 und 24.04.2002) erhielt der Kläger Drohbriefe, die er der Polizei übergab. Wegen der Drohbriefe, die der Kläger der Polizei übergab, wird Bezug genommen auf die Bl. 52 ff. und 283 ff der Strafakte.
Zum weiteren Sachstand, zum Vorbringen der Parteien und zu den in I. Instanz gestellten Anträgen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht Meiningen hat durch Versäumnisurteil vom 02.11.2018 die Beklagte verurteilt, die zu Lasten des Klägers im Grundbuch des Amtsgerichts S., Blatt ... und ... und zu Gunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld zu löschen.
Durch Urteil vom 29.05.2019 hat es das Versäumnisurteil vom 02.11.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 05.06.2019 zugestellte Urteil mit einem bei dem Berufungsgericht am 05.07.2019 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat er - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 05.09.2019 - mit einem bei dem Berufungsgericht am 05.09.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger rügt, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, er habe zu der Brandstiftung zumindest angestiftet. Es sei unrichtig, wenn das Gericht annehme, dass für eine Anstiftung ein Motiv vorhanden gewesen sei. Das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass er bereits vor dem Brand Drohbriefe erhalten habe und bereits nach Erhalt des ersten Drohbriefs die Sache dem zuständigen Kripobeamten mitgeteilt habe. Betreffend die Schulden habe das Gericht ignoriert, dass er über Mieteinnahmen verfügt habe und schon aus diesem Grund kein Interesse daran gehabt habe, dass das Objekt abbrennt.
Der Kläger behauptet, ungefähr zur selben Zeit, zu der er wegen der Drohbriefe auch zur Kriminalpolizei gegangen sei, sei er nach Nürnberg gefahren und habe den Erhalt der Drohbriefe auch der DAS Nürnberg gemeldet. Einige Tage später habe er dann die Nachricht bekommen, die Versicherung könne auch nichts machen. Zum Telefonat mit dem Kriminalpolizeibeamten behauptet er, Gesprächspartnerin des Kriminalpolizeibeamten, der telefonisch zurückgerufen hat, sei die Mutter des Klägers gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf seine Berufungsbegründung vom 04.09.2019 und auf das Sitzungsprotokoll vom 09.07.2020 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 29.05.2019, Az. 3 O 482/18, das Versäumnisurteil vom 02.11.2018 aufrechtzuerhalten;
hilfsweise das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 29.05.2019, Az. 3 O 482/18 aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen ihres Vorbringens wird auf ihre Berufungserwiderung vom 21.10.2019 und auf das Sitzungsprotokoll vom 09.07.2020 Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger persönlich angehört (Protokoll der Sitzung vom 09.07.2020) und die Akte der Staatsanwaltschaft M. in dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Brandstiftung, Az. 363 UJs 1336/03, beigezogen.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO).-
Die Berufung ist aber unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte kei...