Verfahrensgang

LG Erfurt (Aktenzeichen 8 O 1310/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.09.2021; Aktenzeichen VII ZR 210/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13.04.2017, Az. 8 O 1310/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer zu tragen. Die Streithelfer tragen ihre Kosten selbst.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung das Ziel einer vorbehaltlosen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Werklohn.

Die Klägerin als Unternehmer und die Beklagten als Besteller schlossen einen Vertrag vom 23.02.2011 über die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Keller. Für die Bauverpflichtung sollten das verbindliche Angebot der Klägerin vom 21.02.2011, Baubeschreibungen und Bauplänen, die der Urkunde beigefügt waren, maßgeblich sein. Der Gesamtwerklohn sollte 245.000,00 EUR betragen. Unter XI. Abs. 4 hieß es:

Nachträgliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag, insbesondere wenn sie sich auf Änderungen in der Bauausführung beziehen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind, es sei denn, es besteht Beurkundungspflicht. Nachträgliche mündliche Vereinbarungen sind in jedem Fall ungültig.

Der Vertrag sah vor, dass die Klägerin eine Gewährleistungsbürgschaft übergibt. In dem dem Vertrag beigefügten Angebot vom 21.02.2011 hieß es unter Nr. 22:

Die Innentüren werden als echtholzfurnierte Innentüren geliefert und eingebaut.

In der dem Vertrag beigefügten Allgemeinen Baubeschreibung hieß es unter B. 5. Außenfassade:

Die Außenfassade erhält eine Außendämmung gemäß der ENEV (Energieverordnung). Hierauf wird der Außenputz (Oberputz) als Scheibenputz aufgebracht. Im Anschluss wird ein Zementputz als Sockelputz aufgebracht. Der Sockelputz wird umlaufend mit 30 cm festgelegt.

Ein Vertreter der Klägerin und die Beklagten unterzeichneten unter dem Datum 20.02.2012 ein Schreiben, in dem es u.a. hieß:

Mit der Festlegung der Innentüren Dekor Esche weiß erklären wir uns einverstanden.

Die Beklagte zu 1. sandte unter dem 28.02.2012 eine E-Mail an die von der Klägerin mit der Betreuung des Bauvorhabens beauftragte Architektin, in der es hieß:

Sehr geehrte Frau W,

wie bereits besprochen, bestätige ich Ihnen hiermit die Sockelausbildung lt. Anlage. Wir haben die Einwände und Bedenken zur Sockelausbildung im Eingangsbereich der Firma B verstanden und zur Kenntnis genommen, möchten aber trotzdem die Sockelausbildung wie in Anlage beschrieben ausgeführt haben.

Der E-Mail beigefügt waren Bauzeichnungen mit handschriftlichen Änderungen.

Dort hieß es u.a.:

"Sockelschiene gleiche Höhe wie Fensterbank und Nordseite", "Sockelschiene gleiche Höhe wie Nordseite", "Sockelleiste in Höhe Fensterbank"

Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit Zusatzleistungen. Die Klägerin errichtete das Wohnhaus und erbrachte die vereinbarten Leistungen. Die Leistungen wurden von den Beklagten abgenommen.

Nr. 3 (zu 4.1.3)

Die vier Kellertüren im Haus waren nicht passend und entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik eingebaut. Zur Herstellung eines den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustandes ist ein Entfernen des Rahmens und ein Neueinbau erforderlich.

Nr. 4 (zu 4.1.4.)

Die Estrichfuge zwischen Kellerflur und Heizraum wurde nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend hergestellt. Zur Herstellung eines den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustandes muss die ursprüngliche Fugenführung verharzt und eine neue Fuge hergestellt werden.

Nr. 5 a (zu 4.1.5.)

Die sieben Kellerlichtschichtschächte wurden nicht verputzt.

Nr. 5 b (zu 4.1.5.)

Der Putz im Bereich Erdgeschoss, Wohn- und Gästezimmer wies Unebenheiten auf und entsprach nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Zur Herstellung eines den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustandes sind Nacharbeiten durch Abschleifen und Spachteln erforderlich.

Nr. 7 (zu 4.1.7.)

Die Kellerfenster wurden nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik abgedichtet. Eine Herstellung eines den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustandes erfordert ein Nacharbeiten durch Einsatz von Spezialkleber.

Nr. 8 (zu 4.1.8.)

Eine Umwehrung der Bodenluke, die wegen der baurechtlichen Vorschriften zur Gefahrvermeidung erforderlich ist, wurde nicht hergestellt. Die Herstellung eines den baurechtlichen Vorgaben entsprechenden Zustands erfordert den Einbau einer Umwehrung im Bereich der Bodenluke.

9. (zu 4.1.9.)

Der Temperaturaußenfühler für die Heizung wurde nicht entsprechend den allgeme...

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