rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kommunale Steuern. Abgabenbescheid. Steuerbescheid. Bestimmtheit. Zusammenfassung. mehrere Abgabenfälle. Auslegung. kommunaler Steuern. Antrag auf Zulassung der Berufung
Leitsatz (amtlich)
Ob durch eine Zusammenfassung mehrerer Abgabenfälle in einem Abgabenbescheid dessen erforderliche hinreichende Bestimmtheit beeinträchtigt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Zusammenfassung beeinträchtigt dann nicht die Bestimmtheit des Abgabenbescheids, wenn gleichwohl eindeutig feststeht, welche Abgabenfälle von dem Bescheid erfasst werden und auch ansonsten keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht (vgl. BFHE 179, 177 [181]).
Für die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit genügt es, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Werden durch die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt, so scheidet die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außen stehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (st. Rspr., BFHE 133, 163 [166]; BVerwG, NVwZ 1999, S. 178 [182]; Beschl. des erkennenden Senats v. 29.11.1999 – 4 ZEO 545/99 –, Umdruck S. 6; m. w. N.).
Normenkette
AO § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 S. 2; ThürKAG § 15
Verfahrensgang
VG Weimar (Urteil vom 29.12.1999; Aktenzeichen 6 K 459/95) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. Dezember 1999 – 6 K 459/95.We – wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 202.685,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist unter keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe zuzulassen.
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid um die Zusammenfassung zahlreicher Steuerfestsetzungen in einem Bescheid handele, die grundsätzlich zulässig sei. Dies erfordere allerdings prinzipiell für jeden Steuerfall eine eigene Steuerfestsetzung und eine Aufzählung der einzelnen besteuerten Geräte. Davon sei aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn auch ohne eine solche Aufgliederung definitiv feststehe, welche einzelnen Steuerfälle der Steuerbescheid erfasse. So habe der Klägerin letztlich nicht zweifelhaft sein können, welche Spielgeräte an welchem Standort und mit welchem Steuersatz besteuert worden seien.
Die Klägerin hält dem entgegen, dass es hier einer Aufgliederung nach Besteuerungszeitraum, Steuergegenstand und Steuerart bedurft hätte, da der Steuerbescheid anderenfalls nicht hinreichend bestimmt sei. Zu Unrecht vertrete das Verwaltungsgericht die Auffassung, auf einen hinreichend bestimmten Steuerbescheid könne verzichtet werden, wenn dieser mit einer vorher eingegangenen Erklärung des Steuerschuldners deckungsgleich sei. Die Beklagte nehme noch nicht einmal auf eine Steueranmeldung der Klägerin ausdrücklich Bezug. Ohne weitere Nachprüfung sei für die Klägerin nicht ersichtlich, ob die Beklagte in dem angefochtenen Steuerbescheid Geräteanmeldungen der Klägerin in vollem Umfange zu Grunde gelegt habe oder nicht. Darüber hinaus weiche die Steuerfestsetzung teilweise sogar von den Anmeldungen der Klägerin ab.
Dieses Zulassungsvorbringen lässt ernstliche Zweifel an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht deutlich werden. Der grundlegende rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts ist zutreffend. Gemäß § 119 Abs. 1 Abgabenordnung 1977 (AO 1977), der gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) entsprechend anzuwenden ist, muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Diese mit § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und § 37 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz wörtlich übereinstimmende Vorschrift verlangt, dass der Verwaltungsakt eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lässt, w e m gegenüber die Behörde w a s feststellt und von w e m w a s verlangt wird (vgl. Tipke/Kruse, AO, 16. Aufl., § 119, RdNr. 2; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15.05.1986 – 5 C 33.84 –, BVerwGE 74, 196 [205]). Welche Anforderungen im Einzelnen an die notwendige Bestimmtheit des Verwaltungsakts zu stellen sind, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt u...