rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Satzungen und Beitragsbescheiden. Abgabenrecht. Anschlussbeitrag. Bestimmtheit. Norm. Satzung. Auslegung. Inkrafttretensregelung. Bescheid. Entscheidungssatz. Begründung. Wesensveränderung. Maßnahme. Rechtsgrundlage. Satzungsfassung. Beitragstatbestand. Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz. Ausbaubeitrages. Antrag auf Zulassung der Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm ist genügt, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Die allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten ebenso für Satzungen von Kommunen oder kommunalen Verbänden wie auch für die Inkrafttretensregelung in einer solchen Satzung. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und die schriftliche Begründung eines Beitragsbescheids im Hinblick auf die Angabe der Maßnahme und der Rechtsgrundlage.
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 3; AO 1977 § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 S. 2, § 121 Abs. 1; ThürKAG § 15 Abs. 1; VwVfG § 39 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Weimar (Beschluss vom 29.02.2000; Aktenzeichen 6 E 45/99) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. Februar 2000 – 6 E 45/99.We – wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.783,30 DM (911,79 Euro) festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels – hier der Beschwerde – wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Ob solche Zweifel vorliegen, hat das Rechtsmittelgericht grundsätzlich nur anhand der Gesichtspunkte zu überprüfen, die zur Begründung des geltend gemachten Zulassungsgrundes dargelegt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 21.08.2000 – 4 ZEO 1239/98 –, LKV 2001, S. 231 [232]). Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.04.1998 – 4 ZEO 6/97 –, LKV 1999, S. 70 [71], m. w. Nw.).
Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung damit begründet, dass der Antragsgegner (Zweckverband) nach der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung am 10.09.1992 im Gothaer Wochenblatt als dem amtlichen Bekanntmachungsorgan des Landkreises Gotha nach außen hin wirksam entstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten hat das Verwaltungsgericht auf sein Urteil vom 11.11.1999 (Az. 6 K 1672/98) verwiesen, in dem es der Auffassung der 3. Kammer desselben Verwaltungsgerichts ausdrücklich entgegen getreten ist (Beschluss vom 26.11.1997 – 3 E 291/97 –). Die Rüge, dass die Beitragsschuld noch nicht entstanden sei, da die Maßnahme noch nicht im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG abgeschlossen sei, betreffe eine obergerichtlich noch nicht abschließend entschiedene Rechtsfrage und ergebe keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheids. Auch die Rüge, dass die Beitragskalkulation nicht nachgeprüft werden könne und die vorläufige Globalberechnung zur Ermittlung der Vorausleistung nicht ausreiche, könne keine Berücksichtigung finden, da die Überprüfung dieser tatsächlichen und rechtlichen Fragen in einem Eilverfahren nicht durchzuführen sei. Der Bescheid selbst lasse keine Rechtsfehler erkennen. Der Antragsteller sei als Eigentümer grundsätzlich beitragspflichtig. Die konkrete Berechnung sei nicht gerügt und nicht zu beanstanden. Der Bescheid sei entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Darin werde ausgeführt, dass der Beitrag zur Deckung des Investitionsaufwandes für die öffentliche Entwässerungseinrichtung erhoben werde, an die das Grundstück angeschlossen sei. Hieraus gehe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Beitrag für die durch den Antragsgegner betriebene Entwässerungseinrichtung erhoben werde. Unerheblich sei, dass das Grundstück bereits 1992 an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wurde. Der Beitrag werde entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht für die erstmalige Herstellung, also die Neuanschaffung der Entwässerungseinrichtung erhoben, sondern wie d...