rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Stückzahlmaßstab bei der Erhebung der Spielautomatensteuer. Vergnügungssteuer. einstweiliger Rechtsschutz. Prüfungsmaßstab. Stückzahlmaßstab. Spielapparate. manipulationssichere Zählwerke. Selbstbeschränkungsvereinbarung. Gleichheitssatz. Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Verwaltungspraktikabilität. Kommunaler Steuern. Antrag auf Zulassung der Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Der Stückzahlmaßstab ist auch angesichts heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung der Einspielergebnisse weiter als tauglicher Steuermaßstab bei der Erhebung der Spielautomatensteuer anzusehen; er entspricht auch dem Grundsatz der Steuergerechigkeit.

 

Normenkette

GG Art. 105 Abs. 2a, Art. 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 4 Sätze 3-4, Abs. 5 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Weimar (Beschluss vom 08.11.1999; Aktenzeichen 6 E 2618/99)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. November 1999 – 6 E 2618/99.We – wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.715,00 DM (entspricht 1.388,16 Euro) festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei geht der Senat im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragene Begründung davon aus, dass sie die Zulassung der Beschwerde nur insoweit begehrt, als der Teilbetrag in Höhe von 10.860,00 DM der Festsetzungen für das Jahr 1997 (vgl. die Aufstellungen Bl. 278 f. der Verwaltungsvorgänge) betroffen ist (zur Auslegung vgl. auch den im Streitwertbeschwerdeverfahren zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 10.01.2001 – 4 VO 938/99 –).

Der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – in der bis zum 31.12.2001 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung) gestützte Zulassungsantrag ist unbegründet.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft und zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Rechtsmittelverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Entwicklung des Rechts zu fördern. Im Eilverfahren können nur ausnahmsweise solche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sein, die in dem angestrebten Beschwerdeverfahren auch abschließend zu klären sind; dies gilt etwa für spezifische (grundsätzliche) Fragen aus dem einschlägigen Prozessrecht (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 22.01.1998 – 1 ZEO 73/98 –, DÖV 1998, 476 [477]; und Beschluss des Senats vom 20.05.1998 – 4 ZEO 210/98 –).

Solche Rechtsfragen hat die Antragstellerin nicht gestellt. Die aufgeworfenen Fragen zum Prüfungsmaßstab in abgabenrechtlichen Eilverfahren sowie dazu, ob durch neuere technische Gegebenheiten die pauschale Erhebung der Vergnügungssteuer noch den rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Gleichheitssatz genügt oder vielmehr eine am tatsächlichen Aufwand der Spieler orientierte und über die in den Geräten eingebauten Zählwerke zu ermittelnde Besteuerung des konkreten Aufwandes zwingend geboten sei, würde sich in dem angestrebten Beschwerdeverfahren nicht stellen. Sie sind in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt.

Soweit es den Prüfungsmaßstab des abgabenrechtlichen Eilverfahrens betrifft, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides im Einzelfall zwar auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrunde liegenden kommunalen Abgabensatzung folgen können. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden. In der Regel wird daher im Rahmen des Eilverfahrens von der Gültigkeit der einem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Abgabensatzung auszugehen sein (vgl. den Beschluss des Senats vom 23.04.1998 – 4 EO 6/97 –, ThürVBI. 1998, 184, m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht konnte danach im summarischen Eilverfahren insbesondere die Frage offen lassen, ob der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 22.04.1998 (– 2 K 3/95 –, NVwZ 1999, 1371 = KStZ 1999, 55) zu folgen und im Hinblick auf neuere technische Gegebenheiten die pauschale Erhebung der Vergnügungssteuer gem. § 15 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erfurt – VgnSTEft – (in der Fassung vom 06.01.1995, Amtsblatt der Stadt Erfurt vom 28.07.1995) seit dem 01.01.1997 nicht mehr den rechtlichen Anforderungen genügt. Denn das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwalt...

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