(1) 1Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über Planung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb, Steuerung und Unterhaltung von Stauanlagen erlassen. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden über

 

1.

Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse der für die Überwachung der Stauanlagen zuständigen Behörden gegenüber dem Betreiber der Stauanlage,

 

2.

angemessene Fristen zur Anpassung bestehender Stauanlagen an die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

 

3.

die Pfl ichten des Betreibers der Stauanlage zur Durchführung einer Eigenüberwachung und

 

4.

die Mindestwasserabgabe, die Durchgängigkeit und die ökologische Funktionsfähigkeit.

3In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, wie die allgemein anerkannten Regeln der Technik auf kulturhistorisch bedeutsame Stauanlagen, von denen eine geringe Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, anzuwenden sind.

 

(2) Es ist verboten, aufgestautes Wasser so abzulassen, dass für fremde Grundstücke oder Anlagen oder das Gewässer selbst Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Benutzung des Gewässers beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.

 

(3) Sobald das Wasser über die zugelassene Höhe wächst, hat der Betreiber ohne Anspruch auf Entschädigung das aufgestaute Wasser nach Maßgabe des Absatzes 2 abzulassen, bis das Wasser wieder auf die zugelassene Stauhöhe gesunken ist.

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