(1) Ist das Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.

 

(2) Bildet das Gewässerbett mit den Ufern ein selbständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.

 

(3) Steht das Eigentum an dem Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze im Gewässerbett vorbehaltlich einer abweichenden privatrechtlichen Regelung wie folgt:

 

1.

für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft;

 

2.

für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie.

 

(4) Ist die Regelung nach Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum am Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Anteile an der Uferlinie zu.

 

(5) Bei Eigentumsänderungen nach den §§ 8 bis 11 wird die neue Eigentumsgrenze durch die neue Uferlinie bestimmt.

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