Als "gefährlich" werden Hunde in den einschlägigen Landesvorschriften eingestuft, wenn sie zum Hetzen oder Reißen von Wild und Vieh neigen, bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder schließlich durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
Die Definition des Begriffs "gefährlicher Hund" ist in folgenden Bundesländern geregelt:
- Baden-Württemberg: § 2 HuV BW;
- Bayern: Art. 37 LStVG i. V. m. § 1 BayHundAgressV;
- Berlin: § 5 HundeG;
- Brandenburg: § 8 HundehV;
- Bremen: § 1 HundeHG;
- Hamburg: § 2 HundeG;
- Hessen: § 2 HundeVO;
- Mecklenburg-Vorpommern: § 2 HundehVO M-V;
- Niedersachsen: § 7 NHundG;
- Nordrhein-Westfalen: § 3 LHundG;
- Rheinland-Pfalz: § 1 LHundG;
- Saarland: § 1 HundeVO SL;
- Sachsen: § 1 GefHundG;
- Sachsen-Anhalt: § 3 HundeG LSA;
- Schleswig-Holstein: § 7 Abs. 1 HundeG;
- Thüringen: § 3 Abs. 2 ThürTierGefG.
Kampfhunde
Der Begriff "Kampfhund" ist als Rasse nach Auffassung von Kynologen wissenschaftlich nicht belegt. Im allgemeinen Sprachgebrauch gelten als Kampfhunde Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue do Bordaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Rhodesian Ridgeback.
Hundeverordnungen der Bundesländer
Um Mensch und Tier vor gefährlichen Hunden und sog. Kampfhunden zu schützen, haben alle Bundesländer spezielle Hundeverordnungen erlassen. In den meisten Bundesländern werden sog. Rasselisten geführt, die besonders aggressive Hunderassen bezeichnen. Deshalb ist in diesem Zusammenhang eher von einem "Listenhund" als von einem "Kampfhund" zu sprechen.
Diese Regelwerke haben zwar keine speziell nachbarschützende Funktion. Gleichwohl ist es nützlich, sie zu kennen, wenn ein solcher Hund in der Nachbarschaft gehalten wird. Denn in diesen Bundesländern sind gefährliche Hunde und sog. Kampfhunde außerhalb der Wohnung (etwa im Treppenhaus oder im Hausflur) sowie außerhalb von Haus und Garten grundsätzlich anzuleinen. Außerdem müssen sie im Allgemeinen zusätzlich noch einen Maulkorb tragen. Von einem vernünftigen Hundehalter wird nach der Rechtsprechung damit nicht mehr verlangt, als das, was bei einer verantwortlichen Tierhaltung an sich selbstverständlich ist. Erweist sich der Hundehalter als uneinsichtig, können behördliche Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, wenn er angezeigt wird.
Sog. "Listenhunde":
Bundesland |
Vorschrift |
Listenhunde |
Baden-Württemberg |
§ 1 Kampfhundeverordnung BW |
Eigenschaft als Kampfhund wird vermutet für American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier
Eigenschaft als Kampfhund kann vorliegen: Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff und Tosa Inu.
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Bayern |
§ 1 Kampfhundeverordnung Bayern |
Eigenschaft als Kampfhund wird stets vermutet für Pit Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Tosa Inu.
Eigenschaft als Kampfhunde wird vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen für Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler.
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Berlin |
§ 1 GefHuVO |
Als gefährliche Hunde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HundeG gelten Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier sowie Hunde aus Kreuzungen von den drei zuvor genannten Rassen oder Gruppen von Hunden untereinander oder mit anderen Hunden. |
Brandenburg |
§ 8 Abs. 2 HundehV |
Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu.
Bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist: Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler.
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Bremen |
§ 1 Hundehaltungsgesetz |
Verboten sind Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit and... |