Die Katze hat auf der Beliebtheitsskala der vierbeinigen Haustiere mit einer geschätzten Gesamtzahl von etwa 15,7 Mio. in Haus und Garten gehaltener Artgenossen den Hund mit etwa 10,7 Mio. überrundet.

3.9.1 In Mietwohnungen

Katzen haben es in Mietwohnungen leichter als Hunde, weil die Gerichte in ihnen keine störenden Hausgenossen sehen und anerkennen, dass sie bei regelmäßiger Reinigung ihres Katzenklos reinlich sind und keine ernsthaften Schäden in der Mietwohnung anrichten.[1]

Wenn allerdings Katzengestank durch Urin und Kot zu Belästigungen anderer Mieter führt, kann dies eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen.[2]

3.9.2 Freier Auslauf

Auch dann, wenn Katzen mit freiem Auslauf etwa in einer Reihenhaussiedlung oder in einem Wohnhaus gehalten werden, kann es Probleme mit der Nachbarschaft geben, wenn die Stubentiger fremde Gärten, Balkone oder Wohnungen besuchen. Denn Katzen sind von Natur aus Jagdtiere, die ein großes Revier durchstreifen. Daran lassen sie sich nicht durch willkürlich gezogene Grundstücksgrenzen und hohe Zäune oder Mauern abhalten, die sie spielend überwinden.

Dies sieht die Rechtsprechung ebenso und gesteht deshalb der streunenden Katze einen gewissen Freiraum zu. Danach soll der Besuch fremder Katzen nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses[1] im üblichen Rahmen geduldet werden müssen, weil ansonsten ein einziger Bewohner weitgehend die Katzenhaltung in der Nachbarschaft bestimmen könnte.

 
Hinweis

Rechtsprechung

Duldungspflicht bejahrt

Dies soll sogar bei der Jagd der Katze an der Vogeltränke, der gelegentlichen Ablagerung von Kot in Nachbars Garten oder bei mehrmaligem Besuch im Schlafzimmer des Nachbarn gelten. Im Regelfall wird dabei das freie Herumlaufen von ein bis zwei Katzen desselben Eigentümers von der Rechtsprechung als zulässig angesehen.[2]

Duldungspflicht verneint

Hält der Nachbar auf seinem Grundstück aber 27 Katzen, deren Kot und Urin unerträgliche Geruchsbelästigungen verursachen, dann kann mit der Nachbarklage durchgesetzt werden, dass er alle bis auf zwei abschafft.[3]

Nach Ansicht das LG Bonn[4] muss ein Nachbar das regelmäßige Hinterlassen von Katzenkot und erbrochenem Gras auf seiner Dachterrasse sowie das Betreten seiner Wohnräume nicht dulden.

Ein Nachbar hat es auch nicht zu dulden, dass sich Katzen auf seinen auf dem eigenen Grundstück abgestellten Pkws gemütlich machen und es dabei regelmäßig zu Verschmutzungen und Lackschäden an den Autos kommt.[5]

Bei einem mietrechtlichen Streit, in dem sich zwei Mieterinnen eines Mehrfamilienhauses darüber stritten, dass die Katze der einen Mieterin jederzeit die Wohnung der anderen betritt, hat das AG Potsdam[6] eine Mietminderung von 10 % bejaht und den Vermieter dazu verpflichtet, gegenüber der katzenhaltenden Mieterin ein Unterlassungsgebot auszusprechen, dass deren Katze die Wohnung der anderen Mieterin nicht mehr betreten darf – obwohl die Katzenhaltung mietvertraglich grundsätzlich erlaubt war. Denn jeder vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache findet dort seine Grenzen, wenn die Rechte von Mitmietern nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden.

Das OLG Köln hatte auch einer Nachbarklage stattgegeben, weil eine Katzenplage darauf zurückzuführen war, dass der Nachbar fremde Katzen ständig fütterte und dadurch anlockte.[7]

[1] Vgl. hierzu Wegner, Allgemeine Rechtsgrundlagen des Nachbarrechts, Kap. 2.3 Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis.
[2] So LG Oldenburg, Urteil v. 29.7.2011, 8 S 578/10; LG Lüneburg, Urteil v. 8.10.2004, 4 S 48/04; OLG Köln, Urteil v. 17.9.1982, 20 U 44/82, NJW 1985, 2338; LG Augsburg, Urteil v. 24.8.1984, 4 S 2099/84, NJW 1985, 499; LG Kassel, Urteil v. 27.8.1986, 6 O 204/86, AgrarR 1987, 58; LG Darmstadt, Urteil v. 17.3.1993, 9 O 597/92, NJW-RR 1994, 147; AG Neu-Ulm, Urteil v. 3.11.1998, 2 C 947/98, NJW-RR 1999, 892
[4] LG Bonn, Urteil v. 6.10.2009, 8 S 142/09.
[5] LG Lüneburg, Urteil v. 27.1.2000, 1 S 198/99; AG Bremen, Urteil v. 8.11.2017, 19 C 227/16.
[6] AG Potsdam, Urteil v. 19.6.2014, 26 C 492/13.

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