Das Füttern frei lebender Tiere ist ebenfalls keine Tierhaltung; gleichwohl kann dem Mieter diese Tätigkeit untersagt werden, wenn damit eine Belästigung anderer Bewohner oder eine Gefährdung des Gebäudes verbunden ist.[1]

[1] Sternel, Rn. II, 173; AG Frankfurt, WuM 1977 S. 66 = ZMR 1978 S. 50; AG Berlin-Schöneberg, WuM 1990 S. 282 betr. jeweils das Füttern von Tauben; s. hierzu auch Stollenwerk, ZMR 1993, S. 445.

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