Obwohl auch die Tierhaltung als durchaus sozial adäquat anzusehen und Ausfluss des Persönlichkeitsrechts ist, soll die Tierhaltung jedenfalls in der Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung oder einer nachfolgenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer auch gänzlich ausgeschlossen werden können, da die Tierhaltung nicht zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört. Hiermit ist aber eine nicht unerhebliche Beschränkung des Sondereigentums verbunden.

Kein absolutes Tierhalteverbot

Somit stellt sich die Frage, ob das Tier im Einzelfall überhaupt belästigend wirken kann. Eine entsprechende Vereinbarung dürfte zumindest dann sittenwidrig und unwirksam sein, wenn von einem absoluten Tierhalteverbot auch Kleintiere wie insbesondere Zierfische oder Hamster entsprechend erfasst sein sollen.

Genehmigung des Verwalters

Die Wohnungseigentümer können jedenfalls durch Vereinbarung regeln, dass die Haustierhaltung von der Genehmigung des Verwalters abhängig gemacht wird. Der Verwalter darf seine Zustimmung jedoch nur dann verweigern, wenn hierzu ein wichtiger Grund vorliegt.[1]

 
Achtung

Kein Verbot durch Mehrheitsbeschluss

Ein Mehrheitsbeschluss nach § 19 Abs. 1 WEG kann die Haustierhaltung nicht generell verbieten. Ein derartiger Beschluss ist wegen Eingriffs in den Kernbereich des Sondereigentums nichtig.[2] Dies gilt allerdings nicht für ein lediglich mehrheitlich beschlossenes Verbot der Hunde- und Katzenhaltung. Ein derartiger Beschluss ist jedoch anfechtbar[3] und würde auf entsprechende Klage hin in aller Regel für unwirksam erklärt werden.

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