Hat der verstorbene Mieter mit seinem Lebenspartner in der Wohnung einen gemeinsamen Haushalt geführt, gelten die Ausführungen in Abschnitt 1.1 auch für den Lebenspartner. Lebenspartner ist eine Person, mit der der Mieter eine Verbindung im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingegangen ist. Zu einer Konkurrenz zwischen dem Eintrittsrecht des Ehegatten und dem des Lebenspartners kann es nicht kommen, weil nur unverheiratete Personen eine Verbindung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingehen können.

Voraussetzung des Eintritts ist auch hier, dass der verstorbene Mieter mit seinem Lebenspartner einen gemeinsamen Hausstand geführt hat und dass das Mietverhältnis beim Tod des Mieters noch bestand.

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