Treten beim Tod des Mieters keine Personen i. S. d. § 563 BGB in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a BGB fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt.

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über.[1] Dazu gehören auch die Ansprüche und Verbindlichkeiten aus Mietverträgen jeder Art. Der Erbe wird nur ausnahmsweise hinsichtlich der Wohnung durch die in den §§ 563, 563a BGB genannten Personen verdrängt. Sind solche Personen aber nicht vorhanden oder lehnen sie die Übernahme der Wohnung ab, kommt der Erbe zum Zug.

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