Ist der Erbe nicht bekannt, so ist streitig, wie der Vermieter das Mietverhältnis durch Kündigung beenden kann.

Teilweise wird vertreten, dass eine Kündigung im Wege der öffentlichen Zustellung möglich ist.[1]

Diese Ansicht ist abzulehnen, weil die Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber einem konkreten Adressaten abzugeben ist.[2]

 
Praxis-Tipp

Nachlasspflegschaft beantragen oder Empfangsvollmacht zu Lebzeiten

Der Vermieter kann eine Nachlasspflegschaft für die Vertretung des unbekannten Erben beantragen.[3] Der Mieter kann zu Lebzeiten eine bestimmte Person zur Entgegennahme der Kündigung bevollmächtigen.

Eine solche, über den Tod fortgeltende Empfangsvollmacht ist wirksam; der Erbe kann diese Vollmacht allerdings widerrufen.

[1] Sternel, ZMR 2004, S. 713, 723.
[2] Rolfs, in Staudinger, § 564 Rn. 19.
[3] OLG Hamm, NJW-RR 2010 S. 1594.

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