Ist der Erbe nicht bekannt, so ist streitig, wie der Vermieter das Mietverhältnis durch Kündigung beenden kann.
Teilweise wird vertreten, dass eine Kündigung im Wege der öffentlichen Zustellung möglich ist.[1]
Diese Ansicht ist abzulehnen, weil die Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber einem konkreten Adressaten abzugeben ist.[2]
Nachlasspflegschaft beantragen oder Empfangsvollmacht zu Lebzeiten
Der Vermieter kann eine Nachlasspflegschaft für die Vertretung des unbekannten Erben beantragen.[3] Der Mieter kann zu Lebzeiten eine bestimmte Person zur Entgegennahme der Kündigung bevollmächtigen.
Eine solche, über den Tod fortgeltende Empfangsvollmacht ist wirksam; der Erbe kann diese Vollmacht allerdings widerrufen.
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