"Stolperfalle"

Fußmatten müssen so beschaffen sein, dass Besucher nicht über sie stolpern oder daran hängen bleiben. Bei glattem Untergrund muss die Fußmatte gegen Wegrutschen gesichert sein.[1]

Auch darf zur Vermeidung des Schmutzeintrags im Treppenhaus ein trockener Putzlappen (Aufnehmer) nicht als Fußmattenersatz verwendet werden.[2]

[1] BGH, Urteil v. 19.12.1961, VI ZR 108/61, VersR 1962 S. 238.
[2] OLG Koblenz, Urteil v. 25.2.1992, 3 U 1208/91, NJW-RR 1992 S. 797.

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