2.1 Beseitigung von Gefahrenquellen
Sichere Zuwegung wichtig
Zugänge zum Haus sind so anzulegen und zu unterhalten, dass keine verborgenen Gefahrenquellen für den Besucher bestehen. Allerdings müssen kleinere Mulden neben den Zugangswegen nicht verfüllt werden.
Aber: Augen auf!
Allerdings wird von den Besuchern Eigenverantwortung erwartet: Grundsätzlich hat der Benutzer eines Gehwegs Unebenheiten von ca. 2 cm hinzunehmen.
Weist eine Zuwegung lediglich geringe Unebenheiten auf, kann sich der Verkehrssicherungspflichtige darauf verlassen, dass sich Passanten oder Mieter bei zumutbarer Wahrung der eigenen Sicherheitsinteressen vorsichtig verhalten und den schadhaften Bereich umgehen bzw. nur mit der gebotenen Vorsicht betreten.
In besonderen Fällen seien sogar bis zu 5 cm hinzunehmen, wenn diese für den Fußgänger bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar seien. Fußgänger müssen sich auch auf Absätze beim Übergang von Privatgrundstücken zum öffentlichen Bürgersteig einstellen. Desgleichen ist der Eigentümer eines Wohnhauses, der zwischen seinem privaten Besucherparkplatz und dem Haus einen 8–10 cm hohen Bürgersteig angelegt hat, aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, während der Dunkelheit den Bürgersteig zu beleuchten. Ebenso spricht es gegen die Annahme einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle, wenn an einem Wohn- und Geschäftshaus ein Kellerlichtschacht, dessen Umrandung wenige Zentimeter aus der Pflasterung herausragt, deutlich wahrnehmbar ist.
2.2 Außenbeleuchtung
Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich auch auf die Beleuchtung der Zuwegung zum Haus.
Problem mit Außenbeleuchtung
Sturz auf der Außentreppe
Das OLG Köln wies die Schadensersatzklage des Besuchers eines Mietshauses ab, der beim Verlassen des Hauses auf der Außentreppe bei völliger Dunkelheit gestürzt war und sich erheblich verletzt hatte. Er hatte den Schalter für die (intakte) Außenbeleuchtung nicht betätigt, weil er sich darauf verlassen habe, dass die Beleuchtung, die beim Zugang zu dem Haus durch Bewegungsmelder eingeschaltet wird, auch beim Verlassen des Hauses "automatisch funktioniere". Das Gericht vermochte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Hauseigentümer nicht festzustellen. Dieser habe für eine ausreichende Beleuchtungsmöglichkeit des Hauszugangs in jeder Richtung gesorgt und mit dem unvorsichtigen Verhalten des Besuchers nicht zu rechnen brauchen.
Die Beleuchtungspflicht beginnt am Morgen mit dem Einsetzen des "allgemeinen Verkehrs", also in der Regel nicht vor 7 Uhr morgens. Dies gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu Zeitungszustellern in den frühen Morgenstunden.
2.3 Sicherung von Lichtschacht mit Abdeckrost
Sicherung von Abdeckrosten
Erstreckt sich bei einem Mehrfamilienhaus ein Lichtschacht mit Abdeckrosten über die volle Breite des Hauseingangsbereichs, muss der Eigentümer und Vermieter die Abdeckroste gegen unbefugtes Abheben sichern. Diese Pflicht ergibt sich auch deshalb, weil der Eigentümer die Roste ohne besonderen technischen Aufwand und mit zumutbaren Mitteln gegen die unbefugte Herausnahme sichern und so die erhebliche Gefahr schwerer Körperverletzungen vermeiden kann.
Der Betreiber einer Gaststätte oder eines Hotels ist für eine gefahrlose Benutzung der Zu- und Abgänge durch die Gäste und deshalb für den Sturz eines Gastes infolge eines grobmaschigen Gitterrostes im Eingangsbereich verantwortlich. Auch der Geschäftsbetreiber haftet für einen defekten Gitterrost im Gehweg.
Ausnahmen von der Haftung
Etwas anderes gilt für die Absicherung eines Lichtschachts, von dem für einen Fensterreiniger nur dann Gefahren ausgehen, wenn er seine Arbeiten unsachgemäß, nämlich im Gefahrenbereich des ungesicherten Schachts, ausführt. Besonders schwere Gitterroste über Kellerschächten müssen nicht gegen Abheben gesichert werden.
Sind Stäbe eines Gitterrostes vor dem Haus um etwa 6 cm durchgebogen, haftet der Eigentümer nicht, wenn die Durchbiegung für Passanten erkennbar ist.