2.5.1 Grundsatz

Verunreinigungen

Gefährliche Verschmutzungen müssen entfernt werden, jedoch ist nicht umgehend jede Verunreinigung zu beseitigen.[1]

Ebenso trifft den Geschäftsinhaber keine (besondere) Verkehrssicherungspflicht, wenn der normal geflieste Eingangsbereich bei Schlagregen oder hineingetragener Nässe glatt wird.[2] Der Vermieter muss auch nicht den Zugang zur Garage täglich reinigen (lassen).[3]

Fußmatten am Eingangsbereich können gewährleisten, dass ein Teil des Schmutzes und der Feuchtigkeit nicht in den Geschäftsraum gelangt. Besucher eines Geschäfts müssen im Winter eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens hinnehmen.[4]

[1] OLG München, Urteil v. 24.1.1968, 3 U 1944/65, VersR 1968 S. 654.
[2] OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.9.1998, 22 U 59/98, NJW-RR 1999 S. 671.
[4] AG München, Urteil v. 24.06.2016, 274 C 17475/15, BeckRS 2016, 14947

2.5.2 Laubglätte

Glitschige Blätter

Der Anfall von gefährlichem Herbstlaub ist ebenso wie Schnee und Glatteis witterungsabhängig. Daher ist eine unflexible Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne nicht ausreichend. Andererseits kann einem Grundstückseigentümer nicht zugemutet werden, herabfallendes Laub sofort zu beseitigen, auch wenn sich dieses im Bereich eines Treppenaufgangs befindet.[1]

Vielmehr muss – ebenso wie das winterliche Schneeräumen und Streuen bei Einsetzen der entsprechenden Witterung – auch das Laubkehren in Abhängigkeit vom Laubanfall, der z. B. nach den ersten Nachtfrösten verstärkt auftritt, vorgenommen werden. Dabei ist nicht solche Eile geboten wie beim Winterdienst, doch kann ein Liegenlassen von Laubmassen über einen Zeitraum, der zur Bildung einer mächtigen Laubdecke mit tiefliegenden, vermoderten und deshalb glitschigen Schichten führt, nicht hingenommen werden.[2]

Besondere Maßstäbe sind auf einem Klinikgelände anzulegen.[3]

[2] OLG Hamm, Urteil v. 9.12.2005, 9 U 170/04, NVwZ-RR 2006 S. 718; ausführlich mit weiteren Beispielen aus der Rechtsprechung Werner, VersR 2012, S. 1367.
[3] Dazu OLG Schleswig, Urteil v. 8.10.2013, 11 U 16/13, NJW-RR 2014 S. 343.

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