(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf das im 7. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bezeichnete Wasser für den menschlichen Gebrauch.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. |
natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, |
2. |
Wasser, das Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes ist, |
3. |
Schwimm- und Badebeckenwasser, |
5. |
Wasser, für dessen Verwendung eine Genehmigung nach § 3a Absatz 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung erteilt worden ist. |
(3) Diese Verordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.
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