7.1 Eigenständiges Handeln (§ 27 Abs. 1 WEG)

Die Verwaltung muss – wie ausgeführt – als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sämtliche Pflichten erfüllen, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach §§ 9a Abs. 2, 18 Abs. 1 WEG obliegen. Nach § 27 Abs. 1 WEG ist die Verwaltung teilweise befugt, selbst alles dazu Notwendige zu unternehmen. Die nach der Trinkwasserverordnung notwendigen Maßnahmen können nämlich eine untergeordnete Bedeutung i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG haben und werden nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. So liegt es z. B. bei der Überprüfung und Veranlassung der turnusmäßigen Legionellenuntersuchung. Außerdem ist es möglich, dass sie zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Die Wohnungseigentümer können gem. § 27 Abs. 2 WEG die Rechte und Pflichten der Verwaltung durch Beschluss einschränken oder erweitern.

 

Klarstellungen durch Beschluss

Jede Verwaltung sollte aus Gründen der Transparenz darauf bedacht sein, dass ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Trinkwasserverordnung beschlossen werden.

7.2 Eigenständiges Handeln nicht möglich

Liegen die Voraussetzungen für ein eigenständiges Handeln nicht vor – oder haben die Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 2 WEG etwas anderes bestimmt – muss die Verwaltung Beschlüsse der Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG herbeiführen.

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