9.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Pflichten im Zusammenhang mit einer Wasserversorgungsanlage treffen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Für die Erhaltung folgt dies auch § 18 Abs. 1 WEG, da die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, für die Verkehrssicherung aus § 9a Abs. 2 WEG.[1]

[1] Zum alten Recht vgl. Böck/Pause, ZWE 2013, S. 346, 349.

9.2 Verwaltung

Bis zum 1.12.2020 konnte man nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a. F. erwägen, auch den Verwalter als verantwortlich anzusehen. Im aktuellen Recht ist das aber nicht mehr möglich, da der Verwalter keine eigenen Aufgaben hat und nur als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tätig ist – auch wenn er nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG handelt.[1]

[1] Elzer, VR 2022, S. 11 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge