3.1 Grundsätze

Häufiger Streitpunkt in Eigentümergemeinschaften sind Trittschalleinwirkungen nach einer Änderung des Bodenbelags in einzelnen Sondereigentumseinheiten. Bei einer nachträglichen Veränderung des Bodenbelags im Bereich des Sondereigentums kann jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich den Schallschutz verlangen, der im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums bestand.[1] Bei anfänglich unzureichendem Schallschutz kann von einem bestimmten Wohnungseigentümer also nur insoweit Abhilfe verlangt werden, als dieser durch die Änderung des Bodenbelags eine bauliche Maßnahme durchführt, die die bestehende Situation verschlechtert.[2] Hat demnach ein Wohnungseigentümer nach Erwerb der Wohnung Veränderungen gegenüber dem Zustand bei Aufteilung des Wohnungseigentums herbeigeführt, kommt er grundsätzlich als sogenannter Handlungsstörer und damit als Anspruchsgegner eines Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB in Betracht.

 
Achtung

Zustandsstörer

Hat der Rechtsvorgänger des aktuellen Wohnungseigentümers durch Änderung des Bodenbelags eine Beeinträchtigung geschaffen, so kann der jetzige Wohnungseigentümer lediglich als sogenannter "Zustandsstörer" auf Duldung der Beseitigung in Anspruch genommen werden.[3]

3.2 Maßstab ist bauliches Niveau

Ob bei Veränderungen des Bodenbelags ein über das in § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgehender Nachteil vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Danach richtet es sich auch, ob bei einer Verschlechterung des Trittschallschutzes die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Anforderungen erfüllt sein müssen oder ob auf die jeweiligen Normen zum Zeitpunkt der Veränderung abzustellen ist.[1] Ganz grundsätzlich richtet sich die Beantwortung der Frage, ob nach einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums, bei der auch in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen worden ist, die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz einzuhalten sind, nach dem Gewicht des Eingriffs in die Gebäudesubstanz.[2] Nur grundlegende Um- oder Ausbauten wie etwa ein Dachgeschossausbau begründen eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz. Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder ggf. zugleich der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden.[3]

Wird also etwa der in einer Eigentumswohnung vorhandene Teppichboden durch Parkett ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Anforderungen an den Schallschutz. Ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage.[4]

 
Hinweis

Altbau

Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer nur den Schallschutz verlangen, der im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums an einen Altbau bestand. Bei bestehendem unzureichendem Schallschutz trotz eventueller Lärmbelästigungen kann von einem Sondereigentümer keine Abhilfe verlangt werden, wenn dieser im Übrigen keine die Situation verschlechternden Maßnahmen durchgeführt hat.[5]

Bei allgemeiner Hellhörigkeit in einer Wohnanlage liegt die Vermutung nahe, dass nicht eine mangelhafte Verlegung des Bodenbelags Ursache des Trittschalls ist, sondern eben die konkrete Bauausführung der Wohnanlage. Der betreffende Wohnungseigentümer ist sicherlich nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung des bestehenden Schallschutzes durchzuführen.[6]

3.3 Regelungen in der Gemeinschaftsordnung

Grundsätzlich ist bei der Entscheidung, ob durch die Wahl eines bestimmten Fußbodenmaterials ein Nachteil i.  S. v. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG entsteht, auf objektivierbare Maßstäbe abzustellen. Insofern gewinnen zwar mangels anderweitiger Anhaltspunkte insbesondere die Vorschriften der DIN Bedeutung und hier die maßgebliche DIN 4109. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Eigentümer durch rechtsverbindliches Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Gemeinschaftsordnung, einen anderen, höheren Standard festgeschrieben haben. In diesem Fall ist nicht auf die DIN-Vorschriften, die nur einen Mindeststandard sichern, sondern auf die besonderen Festlegungen der individu...

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