Ein Beseitigungsanspruch setzt stets voraus, dass durch die nicht regelgerechte Verlegung, beispielsweise eines Fliesenbodens, eine nicht unerhebliche Verschlechterung des Schallschutzes für das entsprechende Sondereigentum eingetreten ist. Der Anspruch auf Beseitigung einer entstandenen Schallbrücke – durch die nicht der Technik entsprechende Verlegung des Fliesenbelags – richtet sich nach § 1004 Abs. 1 BGB.

Zur Feststellung der negativen Veränderung des Trittschallschutzes genügt es nicht, nur im betreffenden Sondereigentum entsprechende Schallmessungen bzw. Untersuchungen vorzunehmen. Hier sind vielmehr vergleichende Schallmessungen in anderen Sondereigentumsbereichen erforderlich, um tatsächlich eine Verschlechterung feststellen zu können. Denn im Ergebnis könnte sich durchaus durch Verlegung bzw. Auswechslung eines Bodenbelags ergeben, dass etwa die maßgeblichen Grenzwerte der DIN 4109 für den Trittschallschutzmaßstab nicht eingehalten sind. Das aber besagt noch nichts darüber, dass eine letztlich verschlechternde Situation eingetreten ist. Ergibt sich nämlich auch in anderen Bereichen der Wohnanlage, dass die Grenzwerte nicht erreicht werden, so führt nicht die Verlegung bzw. Auswechslung des Bodenbelags zu einer Verschlechterung des Schallschutzes, sondern die Anlage ist schlicht nicht unter Einhaltung der Mindestanforderungen an den Schallschutz erbaut worden – und hierfür haftet ein einzelner Wohnungseigentümer sicherlich nicht.

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