K ist seit dem Jahr 2018 Eigentümerin des Grundstücks 1. Sie beabsichtigt, das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen. Das Nachbargrundstück 2 ist seit Langem in Wohnungseigentum aufgeteilt. Im Jahr 1990 errichteten die damaligen Wohnungseigentümer einen Anbau als Windfang mit Glasfront. Der Verlauf der Grundstücksgrenze war weder durch einen Grenzstein markiert, noch wurde vor Errichtung des Anbaus die Grenze förmlich vermessen. Unstreitig ist, dass der Anbau die Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück um 0,2 – 0,3 m überbaut. K meint, mangels damaliger Grenzfeststellung müsse sie den Überbau nicht dulden und klagt gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Wohnungseigentümer auf Herausgabe. An ihrem Recht würde auch eine Vereinbarung zwischen den damaligen Eigentümern nichts ändern. Darüber hinaus behauptet K, der Anbau werde baurechtswidrig als Wartezimmer genutzt. Zudem entspreche er nicht den erforderlichen Brandschutzvorschriften.

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