Dies sieht das LG nicht so! Der Umlage-Beschluss sei ordnungsmäßig. Er sei klar und eindeutig und lasse erkennen, welche Kostenpositionen von der Änderung erfasst seien. Dies ergebe sich daraus, dass die betreffenden Kostenpositionen in der Jahresabrechnung 2020 als "MEA gesamt" und in den Wirtschaftsplänen 2022 nunmehr mit "beheizte Fläche" bezeichnet und veranschlagt seien. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG könne man auch eine Umlagevereinbarung ändern. Es handele sich auch nicht um eine unzulässige generelle Änderung für sämtliche Kosten, sondern um eine Änderung bestimmter Arten von Kosten, wobei die Änderung auch eine Vielzahl von Kosten betreffen könne. Die Änderung benachteilige K auch nicht unbillig. Für die Änderung eines Umlageschlüssels bestehe ein weiter Ermessensspielraum. Ein sachlicher Grund sei nicht erforderlich. Die Änderung dürfe nur nicht willkürlich sein. Insoweit habe der BGH es als zulässig erachtet, dass selbst eine sechs- oder siebenfache Erhöhung dann zulässig und nicht willkürlich sei, wenn der bisherige Verteilungsmaßstab auf einem Umlageschlüssel beruhe, der einzelne Miteigentümer gegenüber den übrigen unbillig privilegiere, während der neue Umlageschlüssel zu einer höheren Kostengerechtigkeit führe. Genauso verhalte es sich hier. Der bisherige Umlageschlüssel habe zur Folge, dass die Gewerbeeinheiten, gemessen an der Quadratmeterfläche, nur mit etwa einem Viertel der Kosten für Abgaben, Betriebskosten und Instandsetzung beteiligt seien. Für eine solche Privilegierung sei ein sachlicher Grund nicht erkennbar.

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