1 Leitsatz
§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG ist für verbrauchsabhängige Kosten auch bei solchen Wohnungs- oder Teileigentümern anwendbar, die sie nicht verursacht haben.
2 Normenkette
§§ 16 Abs. 2 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 WEG
3 Das Problem
In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 4 Wohnungseigentumsrechte und ein Teileigentum (eine Garage). Auf das Teileigentum entfallen 25/1.000stel Miteigentumsanteile. In der Garage ist ein Wasseranschluss vorhanden, der aber schon seit Längerem nicht mehr funktioniert. Dennoch wird der Teileigentümer Z in Höhe seiner 25/1.000stel an den Wasserkosten des gemeinschaftlichen Eigentums beteiligt.
Z geht daher gegen den Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zu den Vorschüssen vor. Z meint, "aufgrund der völligen Unverhältnismäßigkeit" und der tatsächlichen Verhältnisse könne er nicht entsprechend seinem Miteigentumsanteil am gemeinsamen Wasserverbrauch beteiligt werden. Weder werde von ihm in entsprechendem Umfang im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern Wasser verbraucht noch könne er Wasser aus dem Wasserhahn in seiner Garage entnehmen. Im Übrigen sei er nicht Wohnungs-, sondern nur Teileigentümer und könne nicht wie ein Wohnungseigentümer i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG behandelt werden.
4 Die Entscheidung
Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Die Wasserkosten seien nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG umzulegen, da die Wohnungs- und Teileigentümer nichts anderes vereinbart oder beschlossen hätten. Auch Z müsse sich daher an den Kosten beteiligen. § 16 Abs. 2 WEG beziehe die Umlage zwar nur auf die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Für das Teileigentum würden die Vorschriften über das Wohnungseigentum gem. § 1 Abs. 6 WEG aber entsprechend gelten.
Ob eine Verteilung der Wasserkosten bei einem Teileigentümer, der am Wasserverbrauch nicht beteiligt sei, unbillig sei, könne dahingestellt bleiben. K hätte eine andere Umlage beantragen können. Dies habe er bislang aber nicht getan. Außerdem verfüge die Garage über einen Wasseranschluss. Dass der Wasseranschluss gegenwärtig nicht funktionstüchtig sei, spiele keine Rolle. Auch die Frage, ob Z gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Reparatur der Wasserleitung zur Garage habe, könne dahingestellt bleiben. Dies wirke sich auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht aus.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall geht es um Kosten, die ein Teileigentümer nicht verursacht hat, aber anteilig tragen soll. Der Teileigentümer findet dies ungerecht. Man mag ihm zustimmen.
Umlage von Kosten
Das AG hat aber Recht! Ist nichts anderes vereinbart oder beschlossen, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG anzuwenden. Danach hat aber jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Diese Anordnung betrifft die Wohnungs- und die Teileigentümer. Und sie betrifft sämtliche Kosten. Ob diese durch einen Wohnungseigentümer verursacht wurden, spielt keine Rolle. Bekannt sind beispielsweise die Fälle, an denen ein Wohnungseigentümer sich an den Kosten des Personenaufzugs beteiligen soll, obwohl seine Wohnung im Erdgeschoss liegt. Es können aber z. B. auch Kosten der Erhaltung einer Tiefgarage sein, obwohl ein Wohnungseigentümer kein Fahrzeug hat und er die Tiefgarage auch nicht nutzt. Für Wasser, welches ein Wohnungseigentümer oder Teileigentümer nicht verbraucht haben kann, gilt nichts anderes.
6 Entscheidung
AG Stuttgart, Urteil v. 27.5.2022, 59 C 172/22 WEG