In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es eine Tiefgarage, in der sich 20 Mehrfachparker befinden. 4 Mehrfachparker stehen im Teileigentum von Teileigentümer K. Nach der Gemeinschaftsordnung sind grundsätzlich alle Erhaltungskosten nach den jeweiligen Miteigentumsanteilen von sämtlichen Wohnungs- bzw. Teileigentümern zu tragen. Aufgrund eines Defekts der hydraulischen Hebeanlage, die in der konkreten Wohnungseigentumsanlage im gemeinschaftlichen Eigentum steht, kann in den Mehrfachparkern des K lediglich 1 Fahrzeug abgestellt werden. Seit dem Jahr 2018 verlangt K daher, dass die Hydraulik repariert wird. Im Jahr 2021 beschließen die Wohnungseigentümer, dass die Kosten für etwaige Sanierungs-, Reparatur-, Unterhaltungs- und Modernisierungsarbeiten an den Mehrfachparkern allein deren Teileigentümer gemeinschaftlich zu tragen haben. Gegen diesen Beschluss wendet sich K. Das AG weist die Klage ab. Die Berufung zum LG bleibt erfolglos.

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