Auch die Revision hat keinen Erfolg! Der Beschluss sei nicht nichtig. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG erlaube es auch, den Kreis der Kostenschuldner zu verändern, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden. Für ein weites Verständnis der Regelung spreche bereits der Gesetzeswortlaut. Dieses Verständnis entspreche auch dem gesetzgeberischen Ziel des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Auch das Gebot der Rechtssicherheit streite dafür, die Kompetenz der Wohnungseigentümer weit zu fassen. Denn eine Nichtigkeit wegen fehlender Beschlusskompetenz hätte zur Folge, dass dieser Mangel auch noch Jahre nach der Beschlussfassung geltend gemacht werden könnte.

Der Beschluss entspreche auch einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Den Wohnungseigentümern sei bei Änderungen des geltenden Umlageschlüssels ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Eine Änderung sei auch nicht an das Vorliegen eines sachlichen Grunds als eigene, von der ordnungsmäßigen Verwaltung unabhängige Voraussetzung geknüpft. Die Wohnungseigentümer dürften mithin jeden Umlageschlüssel wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen sei und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führe.

An die Auswahl eines angemessenen Umlageschlüssels dürften keine strengen Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers auswirkt. Würden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG), die nach dem zuvor geltenden Umlageschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen seien, einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspreche dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtige. So liege es im Fall. Dass der Umlage-Beschluss eine erhebliche Mehrbelastung der Teileigentümer zur Folge habe, ändere nichts.

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