Die Änderung eines Umlageschlüssels setzt nicht voraus, dass der geltende Umlageschlüssel einzelne Wohnungseigentümer benachteiligt oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist. Den Wohnungseigentümern steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der lediglich durch das Willkürverbot beschränkt wird. Das gilt auch, wenn die Wohnungseigentümer die in § 6 Abs. 4 HeizkostenVO genannten Abrechnungsmaßstäbe ändern.

Der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgebliche Begriff der "Wohnfläche" i. S. d. § 8 Abs. 1 HeizkostenVO kann unter Rückgriff auf die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung und damit unter Einbeziehung von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen ermittelt werden. Die Wohnungseigentümer können aber auch eine andere Berechnungsmethode festlegen.

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