Die Wohnungseigentumsanlage ist eine Mehrhausanlage aus 4 Häusern und einer Tiefgarage. Die Häuser A, B und D sowie die Tiefgarage wurden neu errichtet, während das Haus C, ein Altbau, instandgesetzt wurde. Nach Gemeinschaftsordnung sollen die Häuser und die Tiefgarage so behandelt werden, als ob es sich um real geteilte Grundstücke handeln würde. Die Kosten "späterer Instandsetzungsmaßnahmen" und die Instandhaltungsrückstellung sind entsprechend der jeweiligen Verwaltungseinheit zu teilen und zuzuordnen, soweit nicht Maßnahmen und Anlagen betroffen sind, die der Unterhaltung aller Verwaltungskomplexe dienen. In Versammlungen haben die insoweit von der Benutzung ausgeschlossenen Eigentümer der jeweils anderen Gebäude kein Stimmrecht. In Haus C (dem Altbau) treten von Anfang an Feuchtigkeitsschäden auf. In der Versammlung beschließen die Wohnungseigentümer, einen Sachverständigen mit einer gründlichen Mauerwerksdiagnostik und der Erstellung eines Sanierungskonzepts für das Haus C zu beauftragen. Die Kosten sollen 18.000 EUR nicht übersteigen und aus der Instandhaltungsrückstellung des Hauses C beglichen werden. Dagegen wendet sich Wohnungseigentümer K. Er meint, die Kosten müssten von allen Wohnungseigentümern getragen werden.

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