Die Wohnungseigentümer beauftragen Verwalter V durch Beschluss, ein datenschutzrechtliches Verarbeitungsverzeichnis i. S. d. Art. 30 DSGVO für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erstellen. Ferner wird der Abschluss eines datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitungsvertrags zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und V beschlossen. V ist danach u. a. berechtigt, im Namen der Gemeinschaft einen datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen dieser und Handwerkern, Lieferanten usw. abzuschließen sowie fortlaufend das "Datenschutzmanagement" durchzuführen. Schließlich beauftragen die Wohnungseigentümer V durch Beschluss, ihnen oder Nutzern eines Wohnungseigentums ein Informationsschreiben zur DSGVO zu übersenden. Die Wohnungseigentümer gewähren V hierfür jeweils pauschale Sondervergütungen. Gegen diese Bestimmungen geht Wohnungseigentümer K vor.

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